3,2,1 ... geklaut und daher auch nicht meins
Nichts ist so einfach, wie es scheint
Auch wenn eine Auktion bei eBay unkompliziert scheint und blitzschnell online ist: Juristisch gesehen bringt sie viele Verpflichtungen des Anbieters mit sich. So darf eine einmal begonnene „Versteigerung“ nicht einfach wieder beendet werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es dazu:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Auch eBay-Hinweise gelten als Gesetz
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, was alles unter die in der Klausel genannte gesetzliche Berechtigung fällt, das Angebot zurückzunehmen. Die Richter haben dabei den Wortlaut weit ausgelegt. So sei der Verweis nicht nur auf die in einem Gesetz genannten Bestimmungen bezogen, sondern auch auf die „Spielregeln“ zu den Auktionen, die auf der Website von eBay veröffentlicht und für jeden zugänglich sind. Dort wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als Grund für einen Auktionsabbruch genannt, und darunter falle natürlich auch der Diebstahl der Ware, urteilten die BGH-Richter.
Pech für einen enttäuschten Bieter, der wegen eines vorzeitigen Auktionsabbruchs vom Anbieter Schadensersatz verlangt hatte. Dieser hatte die über sieben Tage laufende Auktion über eine gebrauchte Digitalkamera vorzeitig beendet, weil sie ihm am Tag nach Auktionsbeginn gestohlen worden war.
(Bundesgerichtshof, Urteil v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10)
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