Achtung Haie! Badeverbot im Urlaubsgebiet ist kein Reisemangel

Ein Reiseveranstalter ist nicht für alles verantwortlich, was das Urlaubsvergnügen beeinträchtigt: Ist ein Schwimmen im Meer wegen eines Badeverbotes nicht möglich, haben die Reisenden keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Reisepreisminderung, so das Amtsgericht München.

Traumurlaub auf den Seychellen?

Türkisblaues, warmes Wasser und einsame Strände: so stellen sich viele einen Traumurlaub vor. Auch das Ehepaar, welches im September 2011 über einen Münchner Reiseveranstalter eine Reise auf eine Seychelleninsel für rund 4.500 EUR gebucht hatte. Leider fiel jedoch das Badevergnügen buchstäblich ins Wasser.

Badeverbot wegen Hai-Alarm

Kurze Zeit vor Anreise sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden wegen eines Haiangriffes ein Badeverbot für einzelne Strandabschnitte aus. Das Badeverbot bestand auch noch, als die Urlauber anreisten. Da sie sich deshalb in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt fühlten, verlangten die Reisenden die Hälfte des Reisepreises vom Veranstalter zurück, welcher jedoch die Zahlung verweigerte.

AG München: Urlauber bekommen keinen Schadenersatz

Zu Recht, urteilte der zuständige Richter des Amtsgerichts München. Das Ehepaar habe weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Minderung des Reisepreises, da die Reise nicht mangelhaft sei. Der Strand sei während der gesamten Reisezeit nutzbar gewesen.

Badeverbot dient dem Schutz der Reisenden

Darüber hinaus müsse der Reiseveranstalter kein ungefährdetes Schwimmen im Meer ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn es dem Schutz der Urlaubsgäste diene.

(AG München, Urteil v. 14.12.2012, 242 C 16069/12).



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