Künstler sind auch auf Bestellung in der künstlerischen Gestaltung frei
Kunst im Treppehaus
Das AG München hatte sich an einem solchen Fall abzuarbeiten: Eine Münchnerin wollte ihr Treppenhaus verschönern. Über eine Kunstberaterin bestellte sie die Installation eines Künstlers, die im Treppenhaus den Eindruck einer untergehenden Sonne hervor rufen sollte. Zunächst bezahlte sie die Hälfte des vereinbarten Gesamtpreises von 4.500 EUR. Sie war nach Fertigstellung von der künstlerischen Ästhetik dann aber so enttäuscht, dass sie die Zahlung des Restkaufpreises verweigerte. Der erhoffte „Wow-Effekt“ stellte sich beim Betreten des Treppenhauses nach ihrem Dafürhalten nicht annähernd ein.
Kunstinstallation vertragsgemäß
Zunächst stellte die Amtsrichterin klar, dass der Künstler verpflichtet ist, vertragliche Vorgaben einzuhalten. Darüber hinaus sei er aber in der künstlerischen Gestaltung des Werks frei, solange diese Gestaltung den Vertragszweck nicht gefährde. Es sei Sache des Bestellers, sich schon vor der Auftragsvergabe sachkundig zu machen und sich ggf. mit der Kunstrichtung des beauftragten Künstlers auseinander zu setzen.
Künstlerische Eigenarten muss der Besteller hinnehmen
Das Risiko des Gefallens trägt nach Auffassung des Amtsgerichts allein der Besteller, solange der vertraglich vorgegebene Rahmen vom Künstler eingehalten wird. Dies sei hier der Fall. Der Künstler habe im Rahmen seiner Kunstanschauung eine Sonnenuntergangsstimmung dargestellt. Weitere Vorgaben seien vertraglich nicht gemacht worden, so dass eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit nicht festzustellen sei.
Vertragliche Einschränkung der künstlerischen Freiheit ist möglich
Nach Auffassung der Amtsrichterin folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass eine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Künstlers weitgehend zulässig ist, soweit diese nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Bestellerin habe aber keine so exakten Vorgaben gemacht, dass sie nun eine Abnahme des Werkes ablehnen könne.
Bestellerin muss zahlen
Nach der Entscheidung des AG bekommt die Bestellerin ihr Geld daher nicht zurück, sondern muss noch die zweite Hälfte des vereinbarten Preises zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG München, Urteil v. 09.04.2011, 224 C 33358/10).
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