Gegenrechte des Bürgen, wenn er die Schuld begleichen soll
Der Bürge muss die bestehende Bürgschaftsschuld nicht zu begleichen, wenn er ihm zustehende Einreden oder Leistungsverweigerungsrechte geltend macht.
Einreden des Bürgen
Dem Bürgen können eigene Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag oder kraft Gesetzes zustehen oder er kann Einreden oder Gestaltungsrechte, die der Schuldner dem Gläubiger gegenüber erheben kann, geltend machen.
Eigene Einreden des Bürgen: Wenn der Bürge und der Gläubiger im Bürgschaftsvertrag vereinbaren, dass die Bürgschaft nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen geltend gemacht werden darf, so braucht der Bürge die Schuld erst dann zu begleichen, wenn diese vereinbarten Voraussetzungen gegeben sind.
Einrede der Vorausklage
Der Bürge hat die sog. Einrede der Vorausklage (§§ 771 ff. BGB). Danach kann er die Befriedigung des Gläubigers ablehnen, solange dieser nicht erfolglos versucht hat, gegen den Hauptschuldner vorzugehen. Ausgeschlossen ist die Einrede der Vorausklage, wenn:
der Bürge Vollkaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt (§ 349 HGB) oder
der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt und damit auf diese Einrede verzichtet (§ 773 Abs.1 Nr.1 BGB) oder
über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dessen Vermögensverfall eingetreten ist (§ 773 Abs.1 Nr. 3, 4 BGB).
Einreden und Gestaltungsrechte des Schuldners
Wenn der Schuldner dem bestehenden Anspruch des Gläubigers gegenüber die Einrede der Stundung, der Verjährung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend machen kann, so ist der Bürge gem. § 768 BGB berechtigt, diese Einreden zu erheben.
Der Bürge kann sich darauf berufen, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit durch Anfechtung beseitigen (§ 770 Abs.1 BGB) oder Gewährleistungsrechte entgegenhalten kann. Bei Verzicht des Hauptschuldners entfällt diese Einrede. Der Bürge kann die Leistung auch verweigern, indem er dem Gläubiger eine dem Hauptschuldner gegenüber bestehende Aufrechnungsmöglichkeit entgegen hält. Ein formularmäßiger Ausschluss dieser Einrede ist unwirksam, wenn er auch für unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen gilt.
Rückgriffsansprüche des Bürgen
Leistet der Hauptschuldner auf seine Verbindlichkeit, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung und damit auch die Bürgenhaftung. Leistet der Bürge aufgrund seines Bürgschaftsvertrags, hat er einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. Mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen erwirbt dieser kraft Gesetzes die Hauptforderung und die für sie bestellten Sicherheiten (§§ 774, 412, 401 BGB).
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