Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Brustimplantate

Von dem Brustimplantate-Skandal des französischen Herstellers PIP (Poly Implant Prothèse) sind bundesweit rund 5.000 Frauen betroffen. Bislang waren entsprechende Klagen erfolglos. Auch das LG Karlsruhe wies nun eine Schadenersatzklage einer Frau ab.

Minderwertige und gesundheitsschädliche Brustimplantate

Die Klägerin aus Baden-Württemberg hatte sich im Jahr 2007 die gesundheitsschädlichen Brustimplantate des mittlerweile insolventen französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) einsetzen lassen. In dem Beratungsgespräch mit ihrem Arzt soll ihr von diesem mitgeteilt worden sein, dass die Implantate so stabil seien, dass ein „Auto darüberfahren könne“. Diese wurden jedoch, wie sich später herausstellte, mit billigem und ungeeignetem Industriesilikon gefüllt.

Geschädigte verklagte unter anderem den Arzt, den TÜV Rheinland sowie den PIP-Haftpflichtversicherer

Sie reichte daher Klage beim Landgericht Karlsruhe ein und verlangte bis zu 30.000 EUR Schadenersatz und Schmerzensgeld. Beklagte waren fünf Parteien: Der behandelnde Arzt wegen Verletzung der Aufklärungspflichten sowie der TÜV Rheinland, welcher die Implantate zertifiziert hatte, der Haftpflichtversicherer von PIP, der Hersteller des Industriesilikons und schließlich die Bundesrepublik Deutschland als Träger des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), welches Warnhinweise ignoriert haben soll.

Arzt haftet nicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten

Da sich bereits während des Prozesses herausstellte, dass die Klage gegen den Hersteller und die BfArM keine Erfolgsaussichten haben wird, erklärte die Geschädigte diesbezüglich den Klageverzicht. Hinsichtlich der anderen drei Beklagten wies das LG Karlsruhe die Klage jedoch ab. Da der behandelnde Facharzt zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches noch keine Kenntnis über die mangelhaften Silikonkissen hatte, erkannte das Gericht keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Auch der TÜV Rheinland konnte nicht damit rechnen, dass die Implantate anstelle des angegebenen Silikongels mit billigerem Industriesilikon befüllt worden waren.

Nur Versicherungsfälle aus Frankreich abgesichert

Da sich der abgeschlossene Versicherungsvertrag ausschließlich auf Versicherungsfälle aus Frankreich beschränkte, wurde auch die Klage gegen die Alliance France, den Haftpflichtversicherer von PIP, abgewiesen. Diese Beschränkung verstoße auch nicht gegen französisches oder europäisches Recht, so die Richter.

(LG Karlsruhe, Urteil v. 25.11.2014, 2 O 25/12).

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