Kreuzfahrt mit Hindernissen: Reisepreisminderung und Kündigung

Wird bei einer Kreuzfahrt von den geplanten Routen erheblich abgewichen und fallen wichtige Landgänge aus, so haben die Reisenden aufgrund der Reisemängel einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, gegebenenfalls auch ein Kündigungsrecht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Touristikunternehmen aus abgetretenem Recht seiner Kunden einen Reiseveranstalter verklagt, welcher eine 14-tägige Kreuzfahrt nach Grönland durchführte.

„Sommer in Grönland“ - Routenänderung wegen verschmutztem Öl

Da die Maschinenleistung durch Aufnahme von verschmutztem Bunkeröl stark herabgesetzt war, wurden geplante Landgänge auf die Färöer und Orkney-Inseln abgesagt und andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen. Bereits mehrere Reisende brachen die Kreuzfahrt auf Reykjavik vorzeitig ab. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisenden 40 % des Reisepreises. Nach Ansicht des Klägers war die Höhe der Erstattung jedoch nicht ausreichend. Er verlangte weitere 40 % des Reispreises sowie Kosten, welche den Reisenden durch Kündigung und Abbruch der Reise entstanden sind sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

LG und OLG: Erstattung des Reisepreises von 40 % ausreichend

Von den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, da zwar die Reise mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB gewesen sei, dies mit den Zahlungen der Beklagten jedoch abgegolten wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsreise insgesamt, welche zu weitergehenden Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen wegen vertaner Urlaubszeit berechtigen würden, lägen nicht vor.

BGH: Quote muss neu geprüft werden

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, da die Vorinstanz die verkürzten oder ausgefallenen Ausflüge nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Daher muss nun das Berufungsgericht die Quote, um welche der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen. Darüber hinaus setze sowohl ein Kündigungsrecht als auch ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, welche anhand einer Gesamtbewertung der Reisemängel zu beurteilen sei. Die Minderungsquote biete hierfür nur einen Anhaltspunkt.

(BGH, Urteil v. 14.5.2013, X ZR 15/11).



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