Wer innerhalb der Familie aus selbstverständlicher Gefälligkeit eine Arbeit übernimmt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz. Das gilt z.B. auch, wenn er sich dabei auf dem Dach der elterlichen Baustelle verletzt.

Selbstverständliche Hilfe unter engen Verwandten: nicht arbeitnehmerähnlich

Im konkreten Fall hatte ein Student geklagt. Er hatte seinen Eltern bei Umbauarbeiten am Haus geholfen undsich dabei mit einem Hammer an einem Fingergelenk verletzt. Der Student wollte Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung erreichen, um möglicherweise später bei Komplikationen und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine Rente zu haben.

 

Hilfe zwischen Eltern und Kindern ist zu erwarten

Zwar können auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein, aber nicht zwischen Eltern und Kindern. Hier sei, so das Gericht, eine solche Hilfe "geradezu selbstverständlich" und "keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit".

Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handele es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.

Das gilt auch dann, wenn die Kinder volljährig sind und nicht mehr ständig im Haushalt der Eltern wohnen, denn solche Arbeiten seine als Gegenleistung für finanzielle Unterstützung der Eltern zumutbar.

(Hessisches LSG, Urteil v. 03.05.2011, L 3 U 90/09).