Musterwiderrufsbelehrung ist exakt wiederzugeben
In einem Grundsatzurteil hat der BGH sich zu den Anforderungen an eine von einem Unternehmer verwendete Musterwiderrufsbelehrung geäußert. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Kläger sich durch Zeichnungsscheine vom 20.03.2004 mit einem Einlagebetrag von 18.000 € - zahlbar in festgelegeten Raten - als atypisch stille Gesellschafter an an einer Kapitalanlagegesellschaft beteiligt. Im Juli 2009 wurden die Kläger seitens der Beklagten über deren prekäre finanzielle Lage informiert. U.a. bat die Beklagte um Zustimmung zu einer Liquidation der Gesellschaft.
Fristlose Kündigung des Anlagevertrages
Die Kläger erklärten darauf im September 2009 die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung sowie deren Anfechtung. Im anschließenden Klageverfahren verlangten die Kläger in erster Linie Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlage, in zweiter Linie begehrten sie die Feststellung, dass sie ihre Beteiligung im September 2009 wirksam außerordentlich gekündigt hätten und verlangten die Auszahlung eines fiktiven Auseinandersetzungsguthabens. Sie beanstandeten die erteilte Widerrufsbelehrung als fehlerhaft und waren der Auffassung, die in einer Haustürsituation abgeschlossene Beteiligung auch jetzt noch wirksam widerrufen zu können. Diese letzte Frage stand im Mittelpunkt der vom BGH zu treffenden Entscheidung, nachdem die Vorinstanzen die Klage in vollem Umfang abgewiesen hatten.
Widerrufsbelehrung unzureichend
Der BGH stellte klar, dass die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BGB entsprach. Nach einem Urteil des EuGH findet diese Vorschrift auch auf Kapitalanlagenverträge Anwendung, wenn die Kapitalanlage in einer Haustürsituation getätigt wurde (EuGH, Urteil v. 15.04.2010, C 215/08). Die Voraussetzung für ein Haustürgeschäft lagen nach den erstinstanzlichen Feststellungen des LG vor. Im Falle eines wirksamen Widerrufs nach Vollzug des Beitritts zur Gesellschaft kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung, was nach Ausübung des Widerrufs regelmäßig zu einem Abfindungsanspruch entsprechend dem Wert des Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens führt (BGH, Urteil v. 02.05.2012, II ZR 14/10). Hierauf hatte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen, so dass sie nach Auffassung des BGH-Senats nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 312 BGB entsprach.
Schutz der Musterbelehrung ist an strenge Einhaltung der Form gebunden
Die Beklagte berief sich insoweit aber auf den Schutz des § 14 Abs.1 und 3 BGB-Info V a.F. Nach dieser Vorschrift gilt eine Belehrung über das Widerrufsrecht als ordnungsgemäß, wenn sie dem in der Anlage zu § 14 BGB-Info VO veröffentlichten Muster entspricht. Dies war im Gegensatz zur Auffassung des OLG nach Meinung des BGH-Senats vorliegend nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die Widerrufsbelehrung zwar in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und durch einen Zusatz auch die Firma des Unternehmers bezeichnen, jedoch darf der Unternehmer das Muster weder inhaltlich noch in der äußeren Gestaltung bearbeiten (BGH, Urteil v. 23.06. 2009, XI ZR 156/08).
Form nicht eingehalten
Diesen Anforderungen genügte laut BGH die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie enthielt eine inhaltliche Bearbeitung insofern, als sie den Fristbeginn der Belehrung nicht auf den Tag des Zugangs, sondern auf den Tag nach dem Zugang der Belehrung festgelegte. Außerdem machte sie den Fristbeginn zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig, nämlich dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrages. Diese Zusätze wichen zwar zum Vorteil des Kunden von der Musterbelehrung ab. Dies ändert nach Auffassung des BGH aber nichts daran, dass damit eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorlag. Nach Auffassung des Senats würde eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Belehrungen dahingehend, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Kunden von dem Muster abweichen, die gesetzlich erwünschte klare Grenzziehung erschweren und zu permanenten Unklarheiten führen. Im Ergebnis müsse es daher dabei bleiben, dass jede inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung – sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kunden - zum Entfall der Schutzwirkung führt.
OLG muss weiter aufklären
Daher war nach Auffassung des BGH der Widerruf der Beitrittserklärung der Kläger noch im Jahre 2009 möglich. Da die Kläger mit der von ihnen erklärten Vertragsanfechtung klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie den Vertragsschluss nicht mehr gelten lassen wollten, sei damit der Widerruf wirksam erfolgt. Insoweit war nach Auffassung des BGH aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Zu diesem Zweck verwies der BGH die Sache daher an das OLG zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurück.
(BGH, Urteil v. 18.03.2014, II ZR 109/13
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