Neues BGH-Urteil zum File-Sharing stärkt Rechteinhaber

Der Bundesgerichtshof präzisiert in seiner Entscheidung die Haftung des Anschlussinhabers bei einem Familienanschluss und führt aus, dass eine pauschale Behauptung einer bloß theoretischen Möglichkeit eines Zugriffes der im Haushalt lebenden Dritten für die sekundäre Darlegungslast nicht ausreichend ist.

Der beklagte Anschlussinhaber wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von knapp 3.000 € zzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von knapp 2.400 € verurteilt, da im November 2007 von seinem Internetanschluss mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Der Beklagte bestritt, die Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben, da er zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei und die heruntergeladene Musik nicht seinen Geschmack treffe. Zudem würden auch  seine Ehefrau und seine 15 bzw. 17 Jahre alten Kinder den Anschluss nutzen. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.

Anderer Musikgeschmack und Ortsabwesenheit: tatsächliche Vermutung für Täterschaft nicht widerlegt

Nachdem das LG Köln die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von 4.200,40 €. Anders als das Landgericht war das OLG Köln nach der Beweisaufnahme der Auffassung, dass eine tatsächliche Vermutung bestünde, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung als Anschlussinhaber verantwortlich sei. Diese Vermutung habe er auch nicht widerlegen können. Ausgeschlossen sei jedenfalls eine Täterschaft der Ehefrau. Auch gegenüber den Kindern bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie die Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.

Rechteverletzung über Tauschbörse: Verjährung erst nach 10 Jahren

Der BGH folgte der Ausführungen des Berufungsgerichts und stellte nun mit seinem Urteil klar, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers auch bei einem „Familienanschluss“, welcher von mehreren Familienmitgliedern benutzt wird, gelte. Der Anschlussinhaber werde seiner sekundären Darlegungslast erst gerecht, so der BGH, „wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“. Die Karlsruher Richter äußerten sich auch zur Verjährung, da der Schadenersatzanspruch erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde und entschieden entgegen anderer Auffassung einiger Instanzengerichte, dass der Anspruch des Lizenzschadens erst nach 10 Jahren nach dessen Entstehung (gem. § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB) verjährt.

(BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 48/15)

 

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