Neues BGH-Urteil zum File-Sharing stärkt Rechteinhaber
Der beklagte Anschlussinhaber wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von knapp 3.000 € zzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von knapp 2.400 € verurteilt, da im November 2007 von seinem Internetanschluss mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Der Beklagte bestritt, die Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben, da er zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei und die heruntergeladene Musik nicht seinen Geschmack treffe. Zudem würden auch seine Ehefrau und seine 15 bzw. 17 Jahre alten Kinder den Anschluss nutzen. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.
Anderer Musikgeschmack und Ortsabwesenheit: tatsächliche Vermutung für Täterschaft nicht widerlegt
Nachdem das LG Köln die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von 4.200,40 €. Anders als das Landgericht war das OLG Köln nach der Beweisaufnahme der Auffassung, dass eine tatsächliche Vermutung bestünde, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung als Anschlussinhaber verantwortlich sei. Diese Vermutung habe er auch nicht widerlegen können. Ausgeschlossen sei jedenfalls eine Täterschaft der Ehefrau. Auch gegenüber den Kindern bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie die Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.
Rechteverletzung über Tauschbörse: Verjährung erst nach 10 Jahren
Der BGH folgte der Ausführungen des Berufungsgerichts und stellte nun mit seinem Urteil klar, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers auch bei einem „Familienanschluss“, welcher von mehreren Familienmitgliedern benutzt wird, gelte. Der Anschlussinhaber werde seiner sekundären Darlegungslast erst gerecht, so der BGH, „wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“. Die Karlsruher Richter äußerten sich auch zur Verjährung, da der Schadenersatzanspruch erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde und entschieden entgegen anderer Auffassung einiger Instanzengerichte, dass der Anspruch des Lizenzschadens erst nach 10 Jahren nach dessen Entstehung (gem. § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB) verjährt.
(BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 48/15)
Außerdem:
Illegale Musikdownloads - wann haften Eltern für ihre Kinder?
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Katzenhalterin haftet für nicht von ihr veranlasste Notfallbehandlung
16.12.2024
-
Sparkasse muss Kontogebühren zurückzahlen
05.12.2024
-
Nachweis des E-Mail-Empfangs nur per Lesebestätigung
13.11.2024
-
Wohngebäudeversicherer verlangt in seinen AGB pauschal das Einhalten von Sicherheitsvorschriften
25.10.2024
-
Bundestag verabschiedet das IV. Bürokratieentlastungsgesetz
15.10.2024
-
Mehr Kompetenzen für Gerichtsvollzieher
09.10.2024
-
Muss die Hausratversicherung bei einem Wasserschaden die Hotelkosten zahlen?
07.10.2024
-
Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen müssen verständlich sein
09.09.2024
-
Forderungsinkasso per SMS ist nicht per se unzulässig
03.09.2024
-
Unzulässiger Verweis in Werbebrief auf AGB im Internet
19.08.2024