Rutschige Rollstuhlrampe kann trotz Warnschild Haftungsfall sein

Kommt ein Urlauber im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise im Hoteleingangsbereich zu Fall, kann es nicht ausreichend gewesen sein, lediglich auf die Rutschgefahr mittels Warnschild hinzuwiesen. Vielmehr müsse im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten noch geprüft werden, ob die örtlichen Sicherheitsstandards eingehalten wurden.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Mann eine Pauschalreise nach Lanzarote gebucht. Er ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Als er am Ankunftstag das Hotel zu Fuß über eine regennasse Rollstuhlrampe verlassen wollte, stürzte er und erlitt eine Handgelenksfraktur.

Urlauber rutschte auf regennasser Rampe vor dem Hoteleingang aus

Der Urlauber verlangte von dem Reiseunternehmen unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld, was dieses ablehnte. Sowohl die Klage vor dem Landgericht Hannover als auch die anschließende Berufung blieben erfolglos.

Vorinstanzen sahen in rutschiger Rollstuhlrampe  keinen Reisemangel

Ein Reisemangel wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht habe nicht vorgelegen, urteilten die Vorinstanzen. Es sei ausreichend gewesen, den Hotelgast mittels Warnschild auf eine nässebedingte Rutschgefahr hinzuweisen, so das OLG Celle. Ob der Bodenbelag der Rampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach, sah es als nicht entscheidungserheblich an.

Einhaltung örtlicher Bauvorschriften muss noch geprüft werden

Der BGH hob die zweitinstanzliche Entscheidung auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an die Berufungsinstanz. Diese habe nun doch zu prüfen, ob die örtlichen Standards eingehalten wurden. Nur wenn dies der Fall sei, wäre das Aufstellen eines Warnschildes ausreichend, entschied der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat, da sodann eine besondere Gefährdungslage bestünde.  

(BGH, Urteil v. 14.01.2020, X ZR 110/18).




Anmerkung: Prüfung im Ausland maßgeblichen Rechtsnormen

Schon im Falle einer schlecht gesicherten Balkontür hatte der BGH im letzten Jahr entschieden, das deutsche Gerichte in einem Rechtsstreit die behauptete Verletzung der im Ausland maßgeblichen Rechtsnormen aus eigener Zuständigkeit prüfen müssen und dies nicht zur Beweislast des Klägers erklären können (BGH, Urteil v. 25.6.2019, X ZR 166/18).

Eine Auflistung der verschiedenen Reisemängel und eine grobe Richtschnur für die Berechnung von Reisepreisminderungen gibt die regelmäßig aktualisierte „ Tabelle zur Reisepreisminderung bei Reisemängeln“ vom ADAC.