Auch bei Unfall in die Markenwerkstatt
Inspektionen und Reparaturen in Markenwerkstätten sind oft wesentlich teurer als in den sog. freien Kfz-Werkstätten. Der Grund, warum viele trotzdem den Weg in die kostspieligeren Fachwerkstätten finden, liegt auf der Hand: Nur diejenigen, die ein gut gefülltes Wartungsheft vorweisen können, dürfen ihr Auto auf dem freien Markt später einmal als scheckheftgepflegt verkaufen – und das erhöht den Preis des Fahrzeuges oft signifikant. Hinzu kommt, dass viele Hersteller die Fahrzeuggarantie nur verlängern, wenn das Auto in einer herstellergebundenen Werkstatt repariert und gewartet wird.
Kein Argument: Es geht auch günstiger!
Wenn ein Halter über ein scheckheftgepflegtes Auto verfügt, hat er wegen dieser Fakten natürlich großes Interesse daran, einen Schaden aus einem fremdverschuldeten Unfall in der Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Mit der Frage, ob er darauf Anspruch hat oder ob er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt erstattet bekommt, beschäftigte sich jüngst das Amtsgericht München. Ein Fahrzeughalter war mit seinem nur wenige Jahre alten Pkw in einen Unfall verwickelt worden. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige setzte in seinem Gutachten Reparaturkosten in Höhe von 3.800 EUR an. Als der Geschädigte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Basis dieses Gutachtens in Anspruch nehmen wollte, zahlte sie ihm 900 EUR weniger aus. Sie begründete dies damit, dass eine freie Werkstatt die Reparatur günstiger ausführen würde. Bei einer fiktiven Abrechnung wie dieser habe der Geschädigte keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Markenwerkstatt, wenn der Schaden – wie aufgezeigt – auch günstiger behoben werden könne.
Die Versicherung scheiterte mit diesem Argument vor dem Amtsgericht. Der Richter sprach dem Fahrzeughalter den vollen Betrag zu. Mit der Vorlage eines lückenlos geführten Wartungshefts habe der Geschädigte nachweisen können, dass ihm die Reparaturen in der Fachwerkstatt wichtig seien, unter anderem auch, um die Herstellergarantie nicht zu verlieren. Er müsse sich daher nicht mit dem geringeren Erstattungsbetrag zufrieden geben.
Amtsgericht in guter Gesellschaft
Das Amtsgericht München (341 C 18127/14) folgt in diesem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH, VI ZR 53/09). Nach dieser müssen die Versicherer von Unfallverursachern die in Markenwerkstätten anfallenden Reparaturkosten tragen, wenn es sich um relativ neue Autos handelt. Allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto dürfen sie auf die günstigere Werkstatt verweisen. Allerdings auch dann nur, wenn die Versicherung beweisen kann, dass die freie Werkstatt technisch denselben Qualitätsstandard hat wie eine Markenwerkstatt.
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