Sonderrechte für Rettungsfahrzeuge im Einsatz
Alles rennet, rettet, flüchtet: Aber wir sieht es rechtlich aus, wenn der Krankenwagen tütend und blinkend anrauscht. Was droht, wenn man suboptimal reagiert ?
Lebensrettung hat Vorrang: Sonderrecht des Rettungsfahrzeugs
Für Fahrzeuge des Rettungsdienstes gilt ein Sonderrecht gemäß § 35 Abs. 5 a StVO. Hierbei ist der Begriff der Fahrzeuge nach der Rechtsprechung weit zu verstehen. Vorrechte haben alle Fahrzeuge, die ihrer Bestimmung nach der Lebensrettung dienen, so auch beispielsweise Fahrzeuge des Blut- und Organtransports.
Von der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit
Nach der straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsvorschrift sind Rettungsfahrzeuge von der Vorschriften der StVO befreit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Halten und Parken in verbotenen Flächen, Nichtbeachtung der Ampelanlage), wenn höchste Eile geboten ist,
- um Menschenleben zu retten
- oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Dennoch behält der nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht. Es wird lediglich zugunsten der Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen beschränkt.
Keine grenzenlose Freiheit der Retter
Die eingeräumten Sonderrechte dürfen nur
- unter größtmöglicher Sorgfalt
- und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden.
Der Einsatzfahrer verhält sich beispielsweise dann grob fahrlässig mit entsprechender Haftung, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen konnte, ob die Signale des Einsatzfahrzeugs von allen Straßenverkehrsteilnehmern beachtet und wahrgenommen werden konnten (Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. KG Berlin, NZV 1989, 192; VersR 1992, 1129 (1131); OLG Hamm, NJW-RR 1996, 599 (600).
Bahn frei! Wegerecht gem. § 38 StVO
Sind am Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet und befindet sich das Fahrzeug in einem Rettungseinsatz, so gilt das Wegerecht des § 38 der Straßenverkehrsordnung:
„Alle übrigen Teilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“
Auch hier werden die Verkehrsregeln nicht geändert. Diese werden nur dahingehend abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können.
Grundsätzlich muss und kann das Martinshorn längere Zeit vor Einfahren in eine Kreuzung von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden. Hierbei muss der Fahrer auch Vorsorge treffen, dass er allgemeine Verkehrssignale wahrnehmen kann.
Wenn die Rettung verkehrstechnisch ins Auge geht
Bei einem Zusammenstoß mit einem Rettungsfahrzeug, dessen Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet war, konnte eine Autofahrerin nur 20% ihres Schadens geltend machen (LG München, Urt. v. 19.09.2005, 17 S 6138/05). Ihr Einwand, sie habe die Kreuzung bei grüner Ampel passiert, da sie das Rettungsfahrzeug nicht gesehen hatte, ließen die Richter nicht gelten: Die Klägerin hatte vor dem Passieren der Kreuzung das Martinshorn gehört. Sollte die Klägerin tatsächlich den Rettungswagen nicht gesehen haben, durfte sie erst recht nicht in die Kreuzung einfahren, urteilte das Gericht.
Zwingend: Martinshorn und Blaulicht rechtzeitig einschalten
Die Signale des Einsatzfahrzeugs müssen jedoch rechtzeitig eingeschaltet werden. Für die Frage der Rechtzeitigkeit ist im Falle einer Überquerung einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung weniger die Entfernung bis zur Haltelinie, sondern vielmehr die Zeit zwischen dem Einschalten und der Haltelinie maßgeblich.
Einschalten 10 Sekunden - etwa 3 Tonfolgen - vor Überqueren der Haltelinie
Das KG Berlin hat diesbezüglich entschieden, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs in der Regel davon ausgehen kann, dass ein Einschalten 10 Sekunden - etwa drei Tonfolgen - vor Überqueren der Haltelinie rechtzeitig erfolgt ist (KG Berlin, Urt. v. 31.05.2007, 12 U 129/06). Auch muss er die Signale so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.
Das Einhalten dieser Regel bedeutet jedoch nicht, dass der Fahrer „auf gut Glück“ in die Kreuzung einfahren darf. Vielmehr darf er auch dann erst in die Kreuzung einfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann dies auch bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren.
Beweislast
Nach der Rechtsprechung trifft aufgrund des Ausnahmecharakters des § 38 StVO die Darlegungs- und Beweislast den Fahrer bzw. Halter des Einsatzfahrzeugs für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, die Verkehrsvorschriften zu „missachten“ (Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1991, 1 U 129/90; BGH, Urt. v. 9.07.1962, III ZR 85/61).
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