Über schwere Operation minderjähriger Kinder entscheiden Eltern nicht allein
Die am 16.08.1976 geborene Tochter litt unter einer „Adoleszenz-Skoliose“, die zu einer fortschreitenden Verkrümmung und Missbildung des Körpers führt. In dem Zeitraum September 1990 bis 18.02.1992 fanden verschiedene Aufklärungsgespräche über die Möglichkeit eines operativen Eingriffs zwischen Eltern und Ärzten statt, an denen die Tochter selbst teilnahm.
Familie wurde über Risiken aufgeklärt
Hierbei klärten die Ärzte über verschiedene Risiken auf, insbesondere das Risiko einer Querschnittslähmung infolge einer OP. Dieses Risiko sei allerdings eher gering. Daneben wurden weitere Risiken wie eine Falschgelenkbildung und Verwachsungen erwähnt. Am 18.02.1992 unterschrieben die Eltern und die Tochter ihr Einverständnis in die OP, die am Folgetag durchgeführt wurde. Bei der OP verwirklichten sich einige der Risiken: Es traten Verwachsungen im Brustraum auf, die Tochter war fortan querschnittsgelähmt. Die Klägerin verklagte darauf den behandelnden Arzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Die Vorinstanzen lehnten ab
LG und OLG wiesen die seitens der Klägerin gestellten Ansprüche auf Arzthaftung zurück. Ihre Eltern seien umfassend über die Risiken der geplanten Operation aufgeklärt worden und hätte insbesondere in Kenntnis des großen Risikos einer Querschnittslähmung der OP zugestimmt. Die Eltern hätten die Klägerin wirksam vertreten, darauf, ob die Klägerin selbst in allen Facetten hinreichend aufgeklärt worden sei, komme es nicht an, da sie zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei.
Grundsatz: Einwilligung der Eltern ist entscheidend
Der BGH stellte klar, dass minderjährige Kinder, bei denen aufgrund ihrer seelischen und geistigen Entwicklung oder ihres Alters davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, die Tragweite einer Operation einzuschätzen und Aufklärungsgesprächen zu folgen, das Recht auf Anwesenheit bei den Aufklärungsgesprächen zusteht.
Zwar dürfe der Arzt im allgemeinen darauf vertrauen, dass für medizinische Eingriffe die Aufklärung und Einwilligung der Eltern genüge (BGH, Urteil v. 22.06.1971, VI ZR 230/69), dies gelte jedoch grundsätzlich nur bei „relativ klaren medizinischen Sachlagen“.
Vetorecht des Kindes gegen Fremdbestimmung bei schwerwiegenden Eingriffen
Anders ist die Rechtslage nach Auffassung des BGH dann zu beurteilen, wenn ein medizinischer Eingriff nur relativ indiziert ist und mit diesem Eingriff die Möglichkeit erheblicher Folgen für die künftige Lebensgestaltung des Kindes verbunden ist. In diesem Fall sei dem Kind ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung durch den gesetzlichen Vertreter zuzubilligen. Dieses Recht sei umso stärker, je höher die Einsichtsfähigkeit des Kindes in die Folgen der medizinischen Entscheidung zu veranschlagen sei.
Vollständige Aufklärung - was gehört dazu?
Vorliegend war die medizinische Aufklärung des Kindes nach Auffassung des BGH-Senats deshalb unvollständig, weil die Risiken einer Falschgelenkbildung und die Risiken des operativen Zugangsweges von vorne durch die Brust in den Aufklärungsgesprächen nicht erörtert worden seien.
- Gegenstand der Risikoaufklärung müssten generell sämtliche behandlungsspezifischen Risiken sein, deren Kenntnis beim Laien nicht vorausgesetzt werden könne, die aber für die Entscheidung des Patienten über die Zustimmung zur Behandlung ernsthaft ins Gewicht fielen.
- Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko (Querschnittlähmung) weniger schweres Risiko sei deshalb aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhafte, dies für den Laien überraschend sei und die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belasten könne (BGH, Urteil v. 12.12.1989, VI ZR 83/89).
Diese Pflichten hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH vorliegend verletzt.
Risiken ausgespart
Er habe in den Aufklärungsgesprächen das schwere Risiko der Querschnittslähmung in den Vordergrund gestellt, die Verwirklichung dieses Risikos aber eher als unwahrscheinlich eingestuft. Über die weiteren Risiken sei die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt worden. Insbesondere sei die Risikoaufklärung nicht geeignet gewesen, der Klägerin ein realistisches Bild davon zu vermitteln, welche sonstigen Folgen die Verwirklichung der weiteren Risiken der Operation für die künftige Lebensgestaltung der Klägerin mit sich bringen könne. Bei dieser Sachlage führe die fehlerhafte Aufklärung grundsätzlich zur Haftung des behandelnden Arztes.
Operation hätte bis zur Volljährigkeit aufgeschoben werden können
Aus Sicht der BGH-Richter spielt es auch eine Rolle, dass die Operation zum damaligen Zeitpunkt nicht dringend notwendig gewesen sei. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerden gehabt, sei leistungsmäßig nicht eingeschränkt gewesen, habe nicht über Schmerzen geklagt und hätte noch am Turn- und Reitunterricht teilnehmen können.
Bei sachgemäßer Aufklärung hätte es nahe gelegen, die Operation aufzuschieben und abzuwarten, bis die Klägerin volljährig ist. Dies wäre ohne größere Risiken möglich gewesen. Daher komme hier der Grundsatz zur Anwendung, dass infolge der Unterlassung der insgesamt gebotenen Aufklärung davon auszugehen ist, dass sowohl die Eltern als auch die Tochter bei gehöriger Aufklärung in einen „völlig anderen Entscheidungskonflikt“ gekommen seien. Auch hiernach sei es nahe liegend, dass die Eltern die Operation bis zur Volljährigkeit ihrer Tochter aufgeschoben hätten. Allein diese nahe liegende Möglichkeit der Versagung der Einwilligung zur OP führe dazu, dass der Beklagte für sämtliche Folgen der OP einzustehen habe (BGH, Urteil v. 30.01.2001, VI ZR 353/99). Der Beklagte war damit schadensersatzpflichtig.
(BGH, Urteil v. 10.10.2006, VI ZR 74/05).
Hinweis: Ein grundlegendes Problem bei Jugendliche stellen seit einiger Zeit Eingriffe auf der Grundlage nicht medizinischer Indikationen (Schönheits-OP) dar. Die Brustvergrößerung als Geburtstagsgeschenk kommt durchaus vor. Laut Mitteilung des Gesundheitsministeriums soll die Schönheits–OP bei Kindern und Jugendlichen ohne medizinische Indikation nach dem noch für 2014 geplanten Präventionsgesetz nur noch in Ausnahmefällen – z.B. bei psychischen Problemen – erlaubt bleiben.
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