Immer wieder stellten sich in letzter Zeit vom Blitz ertappte Verkehrssünder bzw. ihre Anwälte auf die Hinterbeine. Sie wollten das aufgedrängte Foto nicht als Beweis gegen sich gelten lassen. Hier hat nun das BVerfG streng Stellung bezogen und eine Verfassungsbeschwerde abgeschmettert.

Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt.

Seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Geblitzt und verurteilt - Verfassungsbeschwerde erfolglos

Die Verurteilung durch das Amtsgericht stützte sich

  • auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung
  • sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.

Das Oberlandesgericht verwarf seine Rechtsbeschwerde als unbegründet.

 

Keine grundsätzliche Bedeutung

Das BVerfG befand: Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und es liegt keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.

 

Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen

Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben.

Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.

 

Blitz zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

 

Zweckt "heiligt" aber die Mittel

Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.

Dabei seit zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind.

 

Nur bei Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes

Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht.

Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten.

 

Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr: wichtiger

Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.

(BVerfG, Beschluss v. 5.7.2010, 2 BvR 759/10).