Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe spielt die Arge eine wichtige Rolle. Der Begriff stammt ursprünglich aus dem Zivilrecht und ist die Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft. Er steht für den Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen zu einer koordinierten, informativen Zusammenarbeit.

Sinn der Arge ist - ursprünglich vor allem verbreitet im Baubereich - die Nutzung von Synergieeffekten durch Zusammenlegung von Wissen, geschäftlichen oder politischen Verbindungen, Finanzmitteln u.ä.

Der Begriff dient zur Abgrenzung von Gesellschaften, wobei die ARGE aber häufig die Kriterien der BGB-Gesellschaft erfüllt.

 

Zivilrechtlicher Anwendungsbereich

Im Zivilrecht bezeichnet eine ARGE regelmäßig einen Zusammenschluss von Fachunternehmen mit dem Zweck, der gemeinsamen Planung und Durchführung eines konkreten Bauauftrags. Hier handelt es sich nach herrschender Meinung allerdings regelmäßig um BGB-Gesellschaften. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat hierzu einen ARGE-Mustervertrag entwickelt, der ausdrücklich auf die BGB-Gesellschaft Bezug nimmt.

Wichtig: Die ARGE betreibt keine auf Dauer angelegte Tätigkeit und wird daher nicht gewerblich tätig.

 

Öffentlich-rechtliche ARGE (Jobcenter)

 

Gelegentlich schließen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften zu einer ARGE zusammen. Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies ist finanztechnisch nicht unumstritten. Dennoch unterstützen viele Kommunen ARGEN.

Sie sind daher die zurzeit bekannteste, wenn auch nicht populärste ARGEN: Die Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Arbeitsamt und Sozialamt. Diese ARGEN betreuen die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), sie helfen Arbeitssuchende nicht nur bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II, sondern geben auch Hilfe bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und werden oft auch Jobcenter genannt.

 

Die öffentlich-rechtliche ARGE

Gelegentlich schließen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften zu einer ARGE zusammen. Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften bilden.

Dies ist finanztechnisch nicht unumstritten. Dennoch unterstützen in vielen Kommunen ARGEN Arbeitssuchende bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und geben Hilfe bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

 

Besonderheit: Prozessfähigkeit

Arbeitsgemeinschaften sind in der Regel nicht rechtsfähig und können auch nicht als solche verklagt werden. Gemäß § 44 b SGB II können die nach dieser Vorschrift gebildeten ARGEN abweichend von der Norm unter ihrem Namen verklagt werden. Dies gilt allerdings nicht für eine Klage wegen Amtspflichtverletzung. Hier muss die Klage nach Auffassung des BGH gegen die Körperschaft gerichtet werden, welcher der bezichtigte Beamte angehört (BGH, Urteil v 22.10.2009, III ZR 295/08).


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