Weihnachtsbrände: Wann die Versicherung trotz Nachlässigkeit zahl

Fast nichts senkt die Feierstimmung so abrupt, wie ein kleiner Zimmerbrand. Weihnachtliche Brandschäden sind meist auf Unachtsamkeiten der Betroffenen zurückzuführen. Dennoch können sich die Versicherungen nicht immer aus der Schadenabwicklung heraushalten. Es gibt Versehen, die müssen verziehen werden, versicherungsrechtlich zumindest.

12.000 Mal brannte es vergangenes Weihnachten in deutschen Wohnzimmern. Die Versicherer zahlten laut Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft 35 Millionen Euro für Brandschäden, die durch Kerzen oder Silvesterknaller entstanden. Auch wenn die Betroffenen meist leichtsinnig gehandelt haben, bedeutet das noch nicht, dass die Versicherungen nicht zahlen mussten.

Brennenden Adventskranz kurz allein gelassen

In diese Situation kommt beinahe jeder einmal. Die Kerzen auf dem Adventskranz im Wohnzimmer brennen und man muss das Zimmer kurz verlassen. Im entschiedenen Fall war eine acht Zentimeter hohe Kerze auf einem trockenen Adventskranz für eine recht überschaubare Zeit (zwei bis zehn Minuten) ohne Beaufsichtigung geblieben. Das Gericht konnte darin keine grobe Fahrlässigkeit sehen (OLG Hamm, Urteil v. 03.05. 1989, 20 U 297/88).

Kerzen gelöscht, aber nicht kontrolliert

Ein Versicherungsnehmer wollte von seiner Hausratversicherung den Brandschaden ersetzt bekommen, den eine nicht gelöschte Adventskerze verursacht hatte. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben die Kerzen ausgeblasen, konnte aber nicht mit Bestimmtheit sagen, ob alle Kerzen tatsächlich nicht mehr brannten.

Eine grobe Fahrlässigkeit könne dem Kläger nicht nachgewiesen werden, urteilte das OLG Köln. Der Brand könne schließlich beim Auspusten der Kerzen durch einen Funkenflug ausgelöst worden sein. Dass der Kläger nicht kontrolliert habe, ob die glimmenden Kerzen auch wirklich komplett erloschen waren, qualifizierten die Richter als leicht fahrlässig. Die Hausratsversicherung musste deshalb dem Brandschaden komplett übernehmen. (OLG Köln, Urteil v. 27.09.1994, 9 U 150/94).

Weihnachtszeit – Zeit für Familienstreit

Eine Mutter stritt sich heftig mit ihrem zehnjährigen Sohn, der sich weigerte, zu einem weihnachtlichen Verwandtenbesuch mitzukommen. Der Vater und die zwei Geschwister saßen schon abfahrtsbereit im Auto. Der Vater hupte entnervt, weil Frau und Sohn es immer noch nicht ins Auto geschafft hatten. In dieser Stresssituation vergaß die Mutter, die Kerzen am Adventsgedeck zu löschen.

Unter den genannten Umständen falle der Ehefrau des Klägers zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last. Dieses Verschulden sei aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren, entschieden die Richter. Die Versicherung musste zahlen (OLG Oldenburg, Urteil v. 29.09.1999, 2 U 169/99).


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