BGH zur Aufklärungspflicht beim Hauskauf: Unterlagen ersetzen keinen ausdrücklichen Hinweis
Hausgrundstück verkauft, das deutlich größer schien, als es war
Die Käuferin eines mit einem Haus bebauten Grundstücks verlangt von den Verkäufern Schadensersatz.
- Das verkaufte Grundstück verfügt über eine Fläche von 759 Quadratmetern und ist mit einem massiven Holzzaun eingefriedet.
- Ein 185 Quadratmeter großer Teil des Nachbargrundstücks,war in die Einfriedung einbezogen.
- Auf den ersten Blick scheint diese Teilfläche wegen ihrer gärtnerischen Gestaltung, aufgrund der Einfriedung und eines darin befindlichen vier Meter breiten Eingangstores und der Einfahrt dem Anwesen als Vorgarten anzugehören.
Hilfe, sie haben mein Grundstück geschrumpft!
Die Verkäufer hatten der Käuferin während der Vertragsverhandlungen einen Ordner mit diversen Unterlagen übergeben, in dem auch ein Lageplan enthalten ist. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Vorgarten nicht zu dem verkauften Grundstück gehört. Strittig ist zwischen den Vertragsparteien, ob die Verkäufer hierauf auch mündlich hingewiesen haben.
BGH sah Aufklärungsbedarf
Die Verkäufer hätten die Käuferin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass der Vorgarten nicht Bestandteil des verkauften Grundstücks ist.
- Die Einfriedung eines Hausgrundstücks vermittelt Kaufinteressenten den Eindruck, es handle sich um ein einheitliches, nach außen abgeschlossenes Grundstück.
- Die Verkäufer haben ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch erfüllt, dass sie der Käuferin einen Ordner mit Unterlagen überlassen hatten.
Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nur, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zwecks allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn der Verkäufer dem Käufer im Zusammenhang mit möglichen Mängeln ein Sachverständigengutachten überreicht.
Da noch ungeklärt ist, ob die Verkäufer der Käuferin die besonderen Umstände mündlich mitgeteilt haben, hat der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
(BGH, Urteil v. 11.11.2011, V ZR 245/10).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7762
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.549
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.499
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.435
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.364
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.337
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.190
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.155
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
1.126
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
9861
-
Dachlawine: Haftung bei fehlendem Schneefanggitter?
31.10.2024
-
Was dürfen Smart-Meter? Datenschutzkonferenz äußert sich zu funkbasierten Zählern
30.10.2024
-
Unzureichende Treppenhausreinigung: Wer muss sie beweisen?
22.10.2024
-
Minderung schließt Kostenvorschuss für Eigenreparatur nicht aus
17.10.2024
-
Das Dach über einer Sondereigentumseinheit ist Gemeinschaftseigentum
26.09.2024
-
Vermieter müssen Mieter über Verkauf des Mietobjekts informieren
25.09.2024
-
Kündigung – Berufung von Mieter auf angespannten Wohnungsmarkt?
04.09.2024
-
Eigenbedarfskündigung kann vertraglich ausgeschlossen werden
29.08.2024
-
Hausfriedensstörung durch Cannabiskonsum und andere Störungen
27.08.2024
-
Versagung des Zuschlags wegen unfairen Bieterverhaltens
22.08.2024