Ein aus der Sicherungsverwahrung entlassener Straftäter muss den Vermieter beim Anmieten einer Wohnung über seine Vergangenheit informieren, wenn er nur unter strengen Auflagen entlassen worden ist.

Informationspflicht eines aus der Sicherungsverwahrung entlassene Straftäters?

Aus der Sicherungsverwahrung entlassene Straftäter müssen ihren Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen über ihre Vergangenheit informieren. Das hat das LG Dortmund entschieden.

  • Ein Wohnungseigentümer hatte einen Mieter zur Räumung der Wohnung aufgefordert, nachdem ihm bekannt geworden war, dass der Mann bis kurz zuvor in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.
  • Die Richter entschieden, dass der neue Mieter diesen Umstand bei Abschluss des Vertrags hätte erwähnen müssen, da er nicht als resozialisiert, sondern nur unter massiven begleitenden Maßnahmen entlassen worden war.

Der Mieter war Ende 2010 in Freiheit gekommen, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung für unrechtmäßig erklärt hatte.

 

Für Willensbildung eines Vermieters bei Abschluss des Mietvertrags von ausschlaggebender Bedeutung

Nach der Entlassung des Mannes wurden umfangreiche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen angeordnet. Nach Ansicht der Richter sei dieser Umstand „für die Willensbildung eines Vermieters mit Blick auf den Abschluss des Mietvertrages von ausschlaggebender Bedeutung". Schließlich könnten Bürgerproteste und die öffentliche Berichterstattung negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter haben.

 

Arglistige Täuschung?

Es sei deshalb von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Das Gericht stellte allerdings klar, das Mietinteressenten nicht grundsätzlich dazu verpflichtet seien, Vorstrafen oder eventuell anhängige Strafverfahren gegenüber dem Vermieter zu offenbaren.

(LG Dortmund, Beschluss v. 8.7.2011, 1 S 198/11).

Ob hier nicht etwas viel Bekennerfreude vom künftige Mieter erwartet wurde, werden nmögliche andere Entscheidungen weisen.