Kautionsbürgschaft ist an den Bürgen herauszugeben
Schwer gesichert: Barsicherheit, Kautionsbürgschaft, Grundschuld
Im vorliegenden Fall leistete die Klägerin zur Absicherung eines Mietvertrags über Gewerberaum im Jahre 2006 zunächst eine Barsicherheit an die Vermieterin in Höhe von 148.300 EUR, die später durch Mietkautionsbürgschaft einer Bank im Einverständnis der Vermieterin abgelöst wurde. Die Bank wiederum sicherte sich diese Mietbürgschaft mit einer Grundschuld über 250.000 EUR bei der Klägerin ab. Gemäß der Bürgschaftsvereinbarung verpflichtete sich die Vermieterin, die Bürgschaftsurkunde an die Bank zurückzugeben, wenn die Bürgschaft erlischt.
Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde abgewiesen
Das Mietverhältnis endete im Jahre 2009 begleitet von einem Streit über noch offene Betriebskosten. Im Laufe dieses Streites gab die Vermieterin die Bürgschaftsurkunde der Bank vereinbarungsgemäß zurück. Die zuvor beim LG eingereichte Klage der Mieterin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst wurde mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen: Die Klägerin habe aufgrund der vertraglichen Vereinbarung von der Beklagten als Vermieterin nur verlangen können, dass die Bürgschaftsurkunde an die Bürgin herausgegeben wird, nicht an sich selbst. Das daraufhin von der Klägerin angerufene OLG folgte diese Rechtsauffassung dem Grunde nach.
Keine vertragliche Anspruchsgrundlage
Der Inhalt des Anspruchs der Klägerin kann allein die Rückgabe der Urkunde an die Bank sein, die die Bürgschaft gestellt hat. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Mieter bei Wegfall des Sicherungszwecks vom Vermieter Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde nur an den Bürgen verlangen. Weder aus dem Mietvertrag noch aus der Bürgschaftserklärung lasse sich etwas anderes ableiten. Letztere verpflichtete die beklagte Vermieterin sogar ausdrücklich zur Herausgabe an die Bank.
Kein anderweitig berechtigtes Interesse
Auch bestand nach Ansicht der Richter kein anderweitiges rechtlich relevantes Interesse an einer Herausgabe an die Klägerin. Zwar hätte sie mit der Urkunde in der Hand einen leichten prozessualen Vorteil erlangt, ihre Ansprüche gegenüber der Bank auf Löschung der Grundschuld durchzusetzen. Denn allein der Besitz der Urkunde ist ein Beweisanzeichen dafür, dass eine Forderung entstanden ist und noch besteht. Es gab jedoch keine Anzeichen dafür, dass die Bank nach Erhalt der Bürgschaftsurkunde die Löschung der Grundschuld unterlassen würde. Das Interesse der Klägerin wiegt gegenüber den berechtigten Interessen der weiteren Beteiligten nicht so schwer, dass es allein den begehrten Anspruch der Klägerin begründen kann. Die beklagte Vermieterin hätte sich andernfalls gegenüber der Bürgin durch Herausgabe der Urkunde an die Klägerin sogar vertragsbrüchig verhalten müssen.
(OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 15.6.2012, 2 U 252/11)
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