Der Kläger hatte Schmerzensgeld und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung verlangt.
In Berufung nur auf bisherigen Vortrag Bezug genommen
Als die Klage abgewiesen wurde, legte der Prozessbevollmächtigte Berufung ein. Zur Begründung führte er aus, dass auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen werde. Da die beigezogene Ermittlungsakte offenbar unvollständig und der Zeuge nicht rechtzeitig erschienen sei, habe der Kläger keine Gelegenheit gehabt, den Klagevortrag zu belegen.
Pauschaler Verweis auf Erstinstanz-Vorbringen
Das reicht nicht für eine Berufungsbegründung, meinten sowohl das Landgericht als auch der Bundesgerichtshof.
- Die Karlsruher Richter betonten, dass es für die Zulässigkeit einer Berufung ohne Bedeutung sei, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substanziiert und rechtlich haltbar seien.
- „Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen.
- Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft“, so das unzufriedene das Gericht.
Auf die Begründung des Gerichts eingehen
Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Rüge, die beigezogene Ermittlungsakte sei offenbar unvollständig gewesen und der Zeuge sei nicht rechtzeitig erschienen, weshalb der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, den Klagevortrag zu belegen, setze sich nicht mit den konkreten Erwägungen des Amtsgerichts auseinander, monierten die Bundesrichter.
Denn das Gericht hatte sehr wohl begründet, warum der Kläger hinsichtlich des von ihm vorgetragenen und von dem Beklagten bestrittenen Geschehensablaufs beweisfällig geblieben ist. Weder im Urteil des Amtsgerichts noch im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht finde sich ein Hinweis darauf, dass Ermittlungsakten beigezogen worden seien und in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten.
(BGH, Beschluss v. 20.10.2015, VI ZB 18/15).