Wiedereinsetzung: Anwalt muss Spontanversagen des Faxgeräts beweisen


Rechtsanwalt muss Spontanversagen eines Faxgerätes beweisen

Technisches Versagen oder Bedienungsfehler? Beantragt ein Anwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er beweisen, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Das ist nur dann der Fall, wenn Zeitüberschreitung für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt ebenfalls nicht abwendbar gewesen wäre.

Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristüberscheitung  besteht nur, wenn die Zeitüberschreitung für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt ebenfalls nicht abwendbar gewesen wäre.

Wiedereinsetzung bei verpatztem Mitternachts-Fax

In dem fraglichen Fall hatte ein Anwalt ein 5-seitiges Telefax mit einer Berufungsbegründung erst kurz nach Mitternacht um 0.20 Uhr und damit nach Fristende an das Gericht abgesandt.

  • Zuvor war ein Übersendungsversuch gescheitert, der ausweislich des Eingangsjournals bei Gericht um 23.58 Uhr begann.
  • Eingegangen war lediglich die erste Seite des Schriftsatzes.
  •  Der Anwalt behauptete außerdem, dass seine Lebensgefährtin um 23.50 Uhr einen ersten Faxversuch unternommen, das Faxgerät aber offenbar spontan nicht funktioniert habe.

Der Anwalt beantragte deshalb namens seines Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 

Genügend Zeitreserve einplanen

In einem Beschuss legte das Oberlandesgericht Schleswig dem Mandanten nahe, aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen, weil der Wiedereinsetzungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet sei.

  • Ein Rechtsanwalt müsse nämlich geeignete Vorkehrungen treffen,
  • etwa durch Einplanung einer Zeitreserve,
  • um trotz möglicher Übermittlungsprobleme einen Zugang des Schriftsatzes vor Fristablauf zu gewährleisten.

Der erfolglose Übermittlungsversuch nur zwei Minuten vor Fristablauf genüge diesen Anforderungen nicht.

Bedienungsfehler naheliegender

Auch an ein Spontanversagen des Faxgerätes glaubte das Gericht nicht. 

  • Der erste Faxversuch der Lebensgefährtin um 23.50 Uhr stehe im Widerspruch zum Journalprotokoll des Eingangsfaxgerätes am Oberlandesgericht. Darin sei nämlich kein Posteingang verzeichnet.
  • Zudem sei ein Spontanversagen des anwaltlichen Faxgeräts nicht glaubhaft gemacht.
  • Denn naheliegender sei ein Bedienungsfehler des Geräts, welcher allerdings keinen Wiedereinsetzungsgrund begründe.
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Wenn sich ein Prozessbevollmächtigter eines Faxgeräts zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze bedient oder es von seinen Mitarbeitern bedienen lässt, muss er oder sein Personal dessen Bedienung laut Richterspruch beherrschen.

Richter glaubten nicht an Spontan"heilung" des Faxgeräte

Insbesondere die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes nach Fristablauf um 0.20 Uhr spreche dafür,

  • dass hier wahrscheinlich keine technische Störung des Geräts vorlag,
  • sondern das Scheitern der Übersendung um 23.58 Uhr auf Fehler in der Bedienung zurückzuführen sei.

Für einen kurzfristigen technischen Defekt des Geräts gebe es dagegen keinen objektiven Anhaltspunkt, betonten die Schleswiger Richter.

(OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2016,  7 U 17/16).





Hintergrundwissen: Welche Zeitpunkt gilt als Eingang bei Gericht?

Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Rechtsmittelbegründungsschrift im Telefaxgerät des Gerichtes ausgedruckt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig empfangen, d.h. komplett gespeichert worden sind (OLG Naumburg, Beschluss v. 27.8.2012, 12 U 32/12).

Hintergrundwissen:

Bei Fristfaxen ist insbesondere zu beachten:

  1. Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer allgemeinen Kanzleianweisung
  2. oder – in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben.
  3. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
  4. Begeht der Anwalt bei der Unterschriftsleistung einen Fehler, ist dieser dem Mandanten trotz insgesamt ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei als persönliches Verschulden des Anwalts zuzurechnen, auch wenn die Kanzleianordnung nicht geeignet war, diesen Anwaltsfehler zu vermeiden.
  5. Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet .
  6. Auch hat der Anwalt durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass nachgefragt wird, wenn das Gericht nicht im zeitlichen Rahmen einer beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist reagiert.
  7. Bei Absendung eines Dokumentes per Telefax legt die Rechtsprechung Wert auf einen auf Übermittlungsstörungen und die entsprechende Seitenzahl geprüften Sendebericht; ein Sammel-Sendebericht genügt durchaus.
  8. Es muss insoweit eine Anweisung zur Überprüfung des Sendeberichts bei Telefaxübermittlung als Teil der ordnungsgemäßen Organisation vorhanden sein.
  9. Bei fristwahrenden Schriftsätzen muss die Seite mit der Unterschrift vor Mitternacht beim Empfänger ausgedruckt werden; "00.02 Uhr" ist nach der Rechtsprechung zu spät.

( Quelle: Deutsches Anwalt Office Premium)

Schlagworte zum Thema:  Rechtsmittel, Frist, Berufung, Revision