Urteilsunterschrift darf wegen Urlaub des Beisitzers fehlen

Auf der Suche nach einem Revisionsgrund bleibt wenig unversucht: Kann die Vorsitzende die Termine nicht so legen, dass alle Richter am Ende ihre Unterschrift unter das Urteil setzen können? Und: Ist Schöffen-Urlaub ein Verhinderungsgrund für eine Unterschrift? Willkürlich darf die Begründung für die fehlende Unterschrift zwar nicht sein, aber urlaubsbedingtes Fehlen geht klar, so der BGH.

Um revisionsfest zu sein, sollte ein Urteil auch formal seinen Gang gehen. Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muss nach § 275 StPO spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen.

Urteil ist von mitwirkenden Richtern zu unterschreiben

Dabei ist das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.


Doch was ist ein ausreichender Verhinderungsgrund?

Urlaubsbedingte Verhinderung ist nicht willkürlich

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  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu. 
  • Allerdings muss der im Verhinderungsvermerk genannte Grund generell geeignet sein, den Richter von der im Gesetz als Grundsatz vorgesehenen Unterschriftsleistung abzuhalten. 

„Durch Urlaub eines Richters bedingte Abwesenheit stellt einen solchen Grund dar. Ob im konkreten Fall ein generell geeigneter Grund zur Verhinderung eines an der Urteilsfindung beteiligten Richters führt, obliegt der Beurteilung des Vorsitzenden“, entschied der BGH. Vorliegend erscheine jedenfalls die Annahme der urlaubsbedingten Verhinderung nicht als willkürlich.

Urteilsabsetzungsfrist muss nicht ausgeschöpft werden

Die Vorsitzende sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Anbringung eines Verhinderungsvermerks bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist zu warten, um gegebenenfalls dem zu diesem Zeitpunkt urlaubsabwesenden Beisitzer noch eine Unterschriftsleistung zu ermöglichen.

Es handele sich um eine Höchstfrist, deren Zweck darin besteht, der „Erfahrung nachlassender Erinnerung“ zu begegnen und eine möglichst frische Erinnerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern, erläuterte das Gericht. Dies dürfe auch in die Entscheidung, einen Verhinderungsvermerk vor Ausschöpfung der Absetzungsfrist anzubringen, einbezogen werden.

(BGH, Beschluss v. 11.5.2016 , 1 StR 352/15)


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