Abstrakte Möglichkeit des Aufrufs eines Fotos über URL
Die Klägerin, eine Food-Bildagentur, machte Schadenersatz und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR geltend.
Beklagter verwendete das Lichtbild auf seiner Internetseite
Der Beklagte hatte ein Lichtbild ohne die entsprechende Genehmigung der Klägerin auf seiner Internetseite verwendet. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Vollständige Löschung konnte letztendlich nur unter großen Mühen erreicht werden
Nachdem die Klägerin die Unterlassungserklärung annahm, wies sie darauf hin, dass das streitgegenständliche Bild immer noch im Internet abrufbar sei. Die Beklagte entgegnete, dass durch Aufruf der Internetseite nicht mehr auf das Foto zugegriffen werden könnte. Vielmehr stelle die von der Klägerin angegebene Adresse mit einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination keine öffentliche Zugänglichkeitsmachung vor, da die Seite nur mittels speziellen Suchprogramms aufgefunden werden könne.
Klage der Bildagentur wegen Urheberrechtsverletzung erfolgreich
Das AG Hannover führte aus, dass der Beklagte das Bild ohne Genehmigung der Klägerin auf seiner Internetseite verwendet und damit eine rechtswidrige und schuldhafte Urheberrechtsverletzung begangen habe. Daher stehe ihr ein Schadenersatz in Höhe von 252,00 EUR zu, welches der üblichen Lizenzgebühr für sechs Monate entspreche. Des Weiteren habe sie einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten und auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR, da das Bild nach Annahme der Unterlassungserklärung weiterhin im Internet abrufbar war.
Abruf muss nicht leicht, sondern nur weiterhin möglich sein
Ein Zugänglichmachen im Sinne des Urhebergesetzes liege bereits dann vor, wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufs bestehe oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch Eingabe einer bestimmten URL abrufbar ist. Hierbei sei entscheidend, dass solche Personen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert haben, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen könnten. Im Übrigen sei es im Hinblick auf eine Verwirkung der Vertragsstrafe nicht entscheidend, dass durch den Aufruf ein gewünschter Werbeeffekt nicht erreicht werde.
(AG Hannover, Urteil v. 26.02.2015, 522 C 9466/14).
Vgl. zum Thema Unterlassungsanspruch auch:
Zur Reichweite von Unterlassungsverpflichtungen
Spam-Mails: Unterlassungsanspruch bezieht sich auf alle E-Mail Adressen des Empfängers
Impressumspflicht bei Xing-Profilen
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Cyber Resillience Report zeigt Anstieg der Ransomware-Attacken und höhere Zahlungsbereitschaft
14.11.2024
-
Risikoreicher Gehweg: Fußgänger stürzt auf Gehweg über Kante – haftet die Stadt?
18.10.2024
-
Bundeslagebild Cybercrime zeigt deutlichen Anstieg der Cyberkriminalität
30.08.2024
-
Strafanträge sind jetzt digital möglich
16.08.2024
-
Neues Selbstbestimmungsgesetz soll kurzfristig in Kraft treten
22.04.2024
-
EM in Deutschland: „Public Viewing“ bis in die Nacht
11.04.2024
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
19.03.2024
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
05.03.2024
-
Wichtige Grundsätze des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht
07.02.2024
-
Reform des BND-Gesetzes spätestens zum 1. Januar 2024
25.09.2023