Anwalt fälscht Urteil - Gericht spricht ihn dennoch frei
Der Freigesprochene ist als Rechtsanwalt in Hamm tätig. Von einem Mandanten erhielt er 2011 den Auftrag, restlichen Lohn gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten gerichtlich geltend zu machen.
In der Sache fast untätig geblieben
In der Sache blieb er mit Ausnahme eines vorgerichtlichen Anschreibens untätig, teilte seinem Mandanten später jedoch wahrheitswidrig mit, für ihn gegen den Arbeitgeber einen erfolgreichen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt zu haben.
Als der Mandant das ergangene Urteil sehen wollte, fertigte der Rechtsanwalt die einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hamm mit einem entsprechenden Tenor an, die er mit einem Stempelaufdruck „Abschriftʺ versah und seinem Mandanten überließ. Eine Nachfrage des Mandanten beim Arbeitsgericht offenbarte, dass die vermeintliche Urteilsabschrift gefälscht war.
Unbeglaubigte Abschrift ist kein Ersatz für die Urschrift
- Das Landgericht Dortmund verurteilte den Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Vorwurf eines versuchten Betruges konnte im Strafverfahren nicht erhärtet werden.
- Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anwalt vom Mandanten zu Unrecht Honorar erhalten hatte oder beanspruchen wollte.
- Auch gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die infrage stehenden Lohnansprüche des Mandanten aufgrund der schleppenden Betreibung des Mandats nicht mehr durchsetzbar waren
- bzw. der Rechtsanwalt einen dahingehenden Vorsatz gefasst hatte.
OLG Hamm hob die Verurteilung auf
Das Oberlandesgericht Hamm hob die Verurteilung auf und sprach den Rechtsanwalt frei.
Die einfache Abschrift eines Urteils sei im Unterschied zu einer Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne.
- Die einfache Abschrift verkörpere nicht die Erklärung des Ausstellers des Originals, sondern gebe lediglich wieder, was (vermeintlich) in einem anderen Schriftstück stehe.
- Als einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils habe das Schriftstück nicht als Ersatz für die Urschrift dienen können.
- Einfache Urteilsabschriften träten gerade nicht wie Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften Kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils.
Zutreffend sei zwar, dass der Rechtsanwalt mit der gefälschten einfachen Abschrift und deren Vorlage gegenüber seinem Mandanten behauptet habe, dass ein Urteil des aus der Abschrift ersichtlichen Inhalts existiere. Allein dieser Umstand führe aber nicht dazu, dass nunmehr die Abschrift als unechte Urkunde im strafrechtlichen Sinn anzusehen sei.
Rechtsuchende muss beglaubigte Abschrift verlangen
Bei seiner Entscheidung habe der Senat die von der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobene erhebliche praktische Bedeutung auch einfacher Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen für den Rechtsverkehr bedacht.
Der Umstand, dass im alltäglichen Leben mittlerweile verschiedene Arten von Schriftstücken wie z.B. Fotokopien, Telefaxschreiben oder ausgedruckten Emails erhebliche Bedeutung bzw. auch ein erheblicher Beweiswert beigemessen werde, begründe jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht deren Urkundsqualität.
Bei gerichtlichen Entscheidungen müsse der Rechtsverkehr im Grundsatz nicht bereits auf einfache Abschriften vertrauen. Für einen Rechtsuchenden bestehe durchaus die Möglichkeit, die Vorlage von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen zu verlangen. Genüge einem Rechtsuchenden gleichwohl eine einfache Abschrift, könne im Falle einer vorgelegten Fälschung gegebenenfalls eine nach den Betrugsvorschriften strafbare Täuschung vorliegen, bei der dann allerdings keine als Urkundenfälschung strafbare Urkunde verwandt worden sei.
OLG Hamm Beschluss vom 12.05.2016 - 1 RVs 18/16
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