Numerus Clausus für Medizinstudium verstößt gegen das Grundgesetz
- Die Vergabe der Studienplätze in Medizin ist in der bisherigen Form verfassungswidrig.
- Grundsätzlich dürfen aber Abiturnote, Wartezeit sowie besondere Auswahlkriterien einzelner Universitäten bei der Vergabe der Studienplätze auch zukünftig eine Hauptrolle spielen.
Zwei Studienplatzbewerber reichten Klage beim VG ein
Das Urteil des BVerfG ist die Konsequenz aus der Klage zweier Bewerber für das Studienfach Humanmedizin, die vor dem VG Gelsenkirchen geklagt hatten.
- Sie beanstandeten die Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf freie Berufswahl und stießen beim Verwaltungsgericht auf offene Ohren.
- Die beiden Bewerber hatten einen Abiturnotendurchschnitt von 2,0 bzw. 2,6
- und nach sechs Jahren Wartezeit noch keine Zulassung zum Studium.
Sie haben inzwischen eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenpflegerin bzw. zum Rettungssanitäter.
VG Gelsenkirchen sah Grundrechte der Kläger verletzt
Der wesentliche Prüfungsmaßstab für das VG war Art. 12 GG.
- Gemäß Art. 12 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
- Hieraus folgen nach Auffassung des VG hohe Anforderungen an die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung,
- des Anspruchs auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen und
- an die Sachgerechtheit der für die Zuteilung eines Studienplatzes zu erfüllenden Auswahlkriterien.
Die Richter des VG Gelsenkirchen, das bundesweit für sämtliche Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) zuständig ist, vertraten die Auffassung, dass die bisherigen Auswahlkriterien diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange genügten und hielten die bisherige Regelung für verfassungswidrig. Das VG legte die Beanstandungen daher dem BVerfG zur Entscheidung vor.
BVerfG teilt weitgehend die Bedenken der Verwaltungsrichter
Das Bundesverfassungsgericht schloss sich den vom VG geäußerten Kritikpunkten an der bisherigen Regelung weitgehend an. Die Kriterien dürfen auch nicht von den Hochschulen festgelegt werden, sondern müssen gesetzlich bestimmt sein. Die Verfassungsrichter kritisierten ferner, dass die Chancen für die Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin sich von Jahr zu Jahr verschlechtern würden. Diese Kritik stützt sich auf folgende Fakten:
- Zurzeit bemühen sich nach den Feststellungen der Verfassungsrichter ca. 62.000 Bewerber um ca. 11.000 Studienplätze.
- Durch den NC ist das Studienfach Medizin nur den allerbesten Abiturienten vorbehalten.
- Bereits mit einem Abiturschnitt von 1,2 kann ein Bewerber scheitern.
- Bewerber, die diesen Schnitt nicht erreichen, können sich auf eine Warteliste setzen lassen. Dort werden 20 % der Studienplätze vergeben.
- Die Wartezeit liegt im Schnitt bei 14 -15 Semestern.
Differierende Auswahlverfahren der einzelnen Hochschulen
60 % der Plätze werden nach einem Auswahlverfahren der einzelnen Hochschulen selbst vergeben. 35 Hochschulen sind an diesem Vergabeverfahren beteiligt. Drei dieser Hochschulen wählen die Bewerber ausschließlich nach der Abiturnote aus (Aachen, Bonn und Düsseldorf), 20 weitere Universitäten beurteilen die Bewerber nach zwei oder mehr zusätzlichen Auswahlkriterien. In allen Verfahren kommt dem Abi-Schnitt die maßgebliche Bedeutung zu.
BVerfG rügt Überbetonung der Abiturnote
Die Verfassungsrichter fordern, dass die Abiturnote bei der Vergabe auf keinen Fall das einzige Kriterium für die Zuweisung eines Studienplatzes sein dürfe und fordern eine Revision der Entscheidungskriterien.
- Mindestens zwei weitere Kriterien müssen künftig bei der Studienplatzvergabe herangezogen werden.
- Die Verfassungsrichter nennen beispielhaft das Kriterium soziale und kommunikative Fähigkeiten sowie die Leistungsbereitschaft der Studienbewerber.
- Außerdem soll sich eine Ausbildung oder Tätigkeit in medizinischen Berufen künftig positiv auswirken.
Künftig mehr Chancengleichheit
Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit fordert das BVerfG zukünftig Eignungsgespräche an den Universitäten in bundesweit standardisierter und strukturierter Form. |
Darüber hinaus rügt das BVerfG, dass die Abiturnoten der einzelnen Bundesländer immer noch nicht unmittelbar vergleichbar seien.
- Die Gleichgewichtung der Ländernoten bedeute eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit.
- Als einen möglichen Ausweg wählen die Richter die Einführung unterschiedlicher Länderquoten.
Außerdem fordern die Richter, dass die bisherige überlange Wartezeit gedeckelt werden müsse, ohne hierbei jedoch eine konkrete Jahreszahl zu benennen.
Studienortkriterium darf nicht entscheidend sein
Die Verfassungsrichter beanstanden auch das bisherige Verfahren, wonach Bewerber gegenüber der SfH Präferenzen für ihren Studienort anzugeben haben, die auf sechs Städte begrenzt sein müssen.
- Es sei sachlich nicht gerechtfertigt,
- dass ein Bewerber leer ausgehe,
- nur weil er unglückliche Ortspräferenzen angegeben hat,
- woanders aber die Voraussetzungen für einen Studienplatz erfüllen würde.
Diese Konsequenz sei mit dem Anspruch der Bewerber auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen nicht vereinbar.
Übergangsfrist für den Gesetzgeber bis Ende 2019
Das Gericht räumt dem Gesetzgeber zwei Jahre Zeit zur Änderung der Auswahlkriterien ein. Wer nicht solange warten will, dem bleibt wie bisher die Möglichkeit über die Wahrnehmung von Studienmöglichkeiten im osteuropäischen Ausland - allerdings unter Inkaufnahme nicht ganz unerheblicher Studiengebühren - beispielsweise in Polen oder Rumänien das Studienfach Medizin zu belegen.
(BVerfG, Urteil v. 19.12.2017, 1 BvL3/14 und 1 BvL 4/14).
Masterplan soll medizinische Versorgung auf dem Land verbessern
Bund und Länder erkannten bereits (relativ) frühzeitig, dass das bisherige Auswahlverfahren vor dem höchsten deutschen Gericht wohl nicht standhalten würde und haben bereits im März 2017 den „Masterplan Medizinstudium 2020“ entwickelt. Dieser beinhaltet allerdings nur begrenzte Reformen, die sich nicht nur auf das Auswahlverfahren sondern auch auf den Studiengang selbst beziehen.
- Unter anderem sollen die Medizinstudenten schon während ihres Studiums an die Patienten herangeführt werden, das Studienfach Allgemeinmedizin soll gestärkt werden.
- Die medizinische Versorgung auf dem Land soll dadurch verbessert werden, dass eine Quote von bis zu 10 % der Studienplätze an Bewerber vergeben werden, die sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums für bis zu zehn Jahre die hausärztliche Versorgung in unterversorgten ländlichen Region zu übernehmen.
Zum Ärger der Bundesärztekammer sieht der Masterplan keine Steigerung der Zahl der Studienplätze vor. Die Bundesärztekammer fordert eine Ausweitung um mindestens 10 % |
Abweichende Regelungen in den europäischen Nachbarstaaten
Die europäischen Nachbarstaaten regeln die Vergabe von Studienplätzen im Fach Medizin teilweise anders.
- Im Alpenstaat Österreich existiert kein Numerus Clausus, stattdessen werden Studienplätze in Medizin über einen Eignungstest vergeben. Dort werden Kenntnisse in Biologie, Mathematik und Chemie abgefragt. Daneben sind psychologische Tests hinsichtlich zwischenmenschlicher Fähigkeiten, der Deutung von Emotionen und der Entscheidungsfähigkeit in schwierigen Situationen zu absolvieren.
- In England existiert ein NC, die Möglichkeiten, auf anderem Wege zum Medizinstudium zugelassen zu werden, sind jedoch vielfältiger als hier.
- In Frankreich existiert kein NC. Medizinstudenten müssen ein Probejahr absolvieren, das ein enormes Arbeitspensum und einzelne Prüfungen enthält. Hiernach wird entschieden, wer zum Studium zugelassen wird.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Cyber Resillience Report zeigt Anstieg der Ransomware-Attacken und höhere Zahlungsbereitschaft
14.11.2024
-
Risikoreicher Gehweg: Fußgänger stürzt auf Gehweg über Kante – haftet die Stadt?
18.10.2024
-
Bundeslagebild Cybercrime zeigt deutlichen Anstieg der Cyberkriminalität
30.08.2024
-
Strafanträge sind jetzt digital möglich
16.08.2024
-
Reform: Erstellung öffentlicher Urkunden künftig elektronisch
23.05.2024
-
Neues Selbstbestimmungsgesetz soll kurzfristig in Kraft treten
22.04.2024
-
EM in Deutschland: „Public Viewing“ bis in die Nacht
11.04.2024
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
19.03.2024
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
05.03.2024
-
Wichtige Grundsätze des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht
07.02.2024