Erneut wurde ein Raser von einem Landgericht wegen Mordes verurteilt
Eines der spektakulärsten Urteile vom BGH in 2018 ergab, das zwei jungen Männer, die mit einem Wettrennen am Ku'damm einen mann zu Tode brachten, keine Mörder sind (Urteil v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17). Damit wurde ein - in sich nicht schlüssiges - Urteil des Berliner Landgerichts aufgehoben.
Nun hat das LG Hannover ebenfalls eine rasende und tödliche Innenstadtfahrt als Mord eingeordnet
Diesmal lag allerdings ein gut zu begründendes Mordmerkmal vor. Am Morgen des 18. 6. 2018 hatte der alkoholisierte 18-jährige, der keinen Führerschein besaß, einen Sportwagen gestohlen und war damit in eine Polizeikontrolle geraten. Um sich dieser zu entziehen, flüchtete er und fuhr mit hoher Geschwindigkeit in eine Fußgängerzone in Hannover. Dabei erfasst er einen 82-jährigen Fußgänger, der wenig später an seinen Verletzungen verstarb. Der angeklagte Autofahrer wurde nun vom Landgericht Hannover wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zudem ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wobei zuvor eineinhalb Jahr Jugendstrafe vollstreckt werden sollen.
LG Hannover: Angeklagter handelte aus Verdeckungsabsicht
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte vorsätzlich und aus Verdeckungsabsicht gehandelt habe, um nicht als Autodieb überführt zu werden. Sein Verteidiger hatte beantragt, den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen. Er habe so viel Alkohol getrunken, dass er sich nur bruchstückhaft an das Geschehene erinnern könne. Die Jugendkammer folgte dem jedoch nicht. Nach deren Überzeugung sei er keineswegs so betrunken gewesen, um die Konsequenzen nicht abschätzen zu können. Zudem habe er beschleunigt, obwohl er mehrere Fußgänger in der Fußgängerzone erblickt habe. Nach den Feststellungen des Gerichts prallte der Angeklagte mit mindestens 59 km/h auf das Opfer. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
BGH Entscheidungen in Raserfällen: Gefängnisstrafe auch bei fahrlässiger Tötung möglich
Der BGH hatte in einem Grundsatzurteil vom 01.03.2018 im Falle eines illegalen Autorennens in Berlin entschieden, dass eine Verurteilung wegen Mordes grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, jedoch der Tötungsvorsatz belegt sein müsse. Zudem hatte der BGH in einem anderen Raser-Fall aus Köln (4 StR 415/16) festgestellt, dass auch bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht kommt. Hier hatte der BGH moniert, dass das LG nicht geprüft hatte, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt. Dies lag schon angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und anderswo nahe, so der BGH. Auf das dem jeweiligen Fall entgegengebrachte Medieninteresse kommt es dabei nicht an, stellte er hingegen fest.
(LG Hannover, Urteil vom 8.01.2019, 31 KLs 12/18).
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BGH hebt Mord-Verurteilung für illegales Autorennen mit tödlichen Folgen auf
Autorennen sind jetzt im StGB geregelt
Hintergrund:
§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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