Staatliche Haftung bei Impfschäden nur, wenn eine Kausalität wahrscheinlich ist
Im Fall der Impfung eines Soldaten gegen Gelbfieber hat sich das LSG Niedersachsen-Bremen mit den Grundsätzen zur Haftung des Staates bei Impfschäden befasst. Das LSG nennt als Voraussetzung für staatliche Haftung
- gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen
- zu einem Kausalzusammenhang
- zwischen dem eingetretenen gesundheitlichen Schaden
- und der zuvor erfolgten Impfung.
Gelbfieberimpfung erfolgte aus dienstlichem Anlass
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war in den Jahren 2007-2019 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes wurde er im Februar 2010 mit dem Impfstoff Stamaril gegen Gelbfieber geimpft. Im Mai 2010 meldete der Soldat, in Folge der Impfung sei es bei ihm zu einer neurologischen Erkrankung gekommen. Diese äußere sich u.a. in belastungsabhängigen Schwindelattacken sowie einer Pupillenverzögerung beim Augenaufschlag.
Im April hatte er sich einige Tage in stationärer Behandlung befunden. Der Truppenarzt schloss in einer ersten Stellungnahme einen Zusammenhang mit der Impfung nicht aus. Allerdings hatte der Soldat diesem gegenüber angegeben, bereits im November 2009 eine Verlangsamung schneller Blickbewegungen bei sich festgestellt zu haben.
Bundesrepublik lehnt Haftung ab
De Bundesrepublik lehnte die vom Soldaten beantragte Feststellung von Schädigungsfolgen aufgrund der Gelbfieberimpfung sowie die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ab. Begründung: Die Impfung sei für die neurologische Erkrankung nicht ursächlich. Die bereits im November 2009 bemerkte Pupillenveränderung weise darauf hin, dass die neurologische Veränderung bereits vor der Gelbfieberimpfung begonnen habe.
Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs
Nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, wenn der Soldat im Rahmen einer Wehrdienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung (Wehrdienstbeschädigung) erlitten hat, § 81 SVG. Das LSG hatte keinen Zweifel daran, dass
- die aus dienstlichem Anlass (Auslandseinsatz) erfolgte Impfung gegen Gelbfieber als Wehrdienstverrichtung im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen ist.
- Ein Anspruch auf Versorgung setze danach eine über die übliche Immunreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung (Komplikation) im Sinne eines Impfschadens voraus.
- Zwischen der Impfung, der Immunreaktion des Körpers sowie dem dauerhaften Impfschaden müsse jeweils ein kausaler Ursachenzusammenhang bestehen.
Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Schädigung reicht aus
Der kausale Ursachenzusammenhang ist nach Auffassung des LSG im sozialen Entschädigungsrecht ebenso wie in sonstigen Fällen nach naturwissenschaftlich wertender Betrachtungsweise zu beurteilen. Rechtlich erheblich sei danach diejenige Ursache, die in besonders enger Beziehung zum eingetretenen Schaden stehe, wobei eine Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Impfung, Impfkomplikation und Schaden gelte der Beweismaßstab des § 61 Satz 1 IfSG, wonach die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs genügt.
Die herrschende medizinische Lehrmeinung ist entscheidend
Die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung, Impfkomplikation und Impfschaden ist danach gegeben, wenn auf Grundlage der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell geltenden medizinischen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht (BSG, Urteil v. 7.4.2011, B 9 VJ 1/10 R).
Sind mehrere Bedingungen für eine gesundheitliche Schädigung verantwortlich, so sind nach dem Urteil des LSG nur diejenigen Bedingungen Ursachen im Rechtssinn, denen für den Eintritt des Schadens wesentliches Gewicht zukommt (BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 9 V 6/13 R).
Ursachenzusammenhang war wissenschaftlich nicht zu klären
Im konkreten Fall waren gerichtlich bestellte Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ursache der Erkrankung des Klägers wissenschaftlich nicht zu klären sei. Eine Vielzahl neurologischer seltener Erkrankungen, wie sie beim Kläger aufgetreten ist, sei bis heute wissenschaftlich nicht hinreichend erforscht. Ein Ursachenzusammenhang lasse sich mit heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Ergebnis weder belegen noch widerlegen. Damit waren nach Auffassung des LSG die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs nicht erfüllt.
Ohne wissenschaftliche Erkenntnisse kein Versorgungsanspruch
Auch die Sondervorschriften der §§ 85 Abs. 3, 81 Abs. 6 SVG halfen dem Kläger nicht weiter. Hiernach kann eine Versorgungsleistung gewährt werden, wenn die zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.
Auch diese Vorschrift setzt nach Auffassung des LSG voraus, dass wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung existiert, die die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs vertritt. Die Ausnahmevorschrift ermächtige die Verwaltung nicht, bei allen Krankheiten ungewisser Genese einen Ursachenzusammenhang ohne jeden wissenschaftlichen Hintergrund anzuerkennen.
Klage auf Versorgung abgewiesen
Der Senat wertete letztlich auch den Umstand, dass der Kläger bereits vor der erfolgten Impfung erstmalig eine Verlangsamung seiner Augenbewegungen bemerkt habe, als Indiz dafür, dass ein ursächlicher Zusammenhang der später festgestellten neurologischen Erkrankung mit der Impfung eher unwahrscheinlich sei. Im Ergebnis bestätigte das LSG die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage auf Feststellung eines Impfschadens ab.
(LSG Niedersachsen, Urteil v. 28.1.2021, L 10 VE 11/16).
Hintergrund: Staatshaftung bei Impfschäden
Die Entscheidung des LSG Niedersachsen könnte auch Bedeutung für mögliche Impfschäden in Zusammenhang mit den Corona-Impfungen haben. Zwar ist die Entscheidung aufgrund der spezifischen Besonderheiten des SVG nicht 1:1 auf Corona-Impfungen übertragbar. Bei der besonders wichtigen Frage der Anforderungen an die Kausalität hat das LSG jedoch die auch bei potentiellen Corona-Impfschäden anwendbare Vorschrift des § 61 IfSG herangezogen, wonach die einfache Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ausreicht. Insoweit sind die Kausalitätserwägungen des LSG also durchaus auf potentielle Corona Impfschäden übertragbar.
Dies gilt auch für die in § 61 IfSG ähnlich dem SVG enthaltene Option, mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde den entstandenen Gesundheitsschaden als Folge einer Impfschädigung anzuerkennen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.
Sonstige Haftungsgrundsätze
Bei staatlich empfohlenen Impfungen wie der Corona-Schutzimpfung haftet der Staat gemäß §§ 60, 61 IfSG. Steht die Haftung dem Grunde nach fest, so kann der Geschädigte Anspruch haben auf
- Zahlung einer Grundrente,
- Zahlung einer Ausgleichsrente sowie
- Zahlung einer einmaligen Entschädigungssumme als Berufsschadensausgleich.
Die Haftung des Staates ist verschuldensunabhängig und unterliegt nicht der Verjährung. Die Haftung beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Impfung zum Wohl der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme aufgrund staatlicher Empfehlung erfolgte und eine Erkrankung als Impffolge daher als Sonderopfer zu werten ist.
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