Hamburger Taxiraser wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt

Der alkoholisierte Täter war mit einem gestohlenem Taxi mit bis zu 160 km/h durch die Hamburger Innenstadt gerast. Weil er sein Fahrzeug bewusst in den Gegenverkehr lenkte, starb ein dreiundzwanzigjähriger Verkehrsteilnehmer noch am Unfallort. Das war Mord, urteilte jetzt das Hamburger Landgericht und steuert so zur aktuellen Rechtsdiskussion: "Begehen Raser Mord oder Totschlag?" ein weiteres Kapitel bei. 

Im Mai des vergangenen Jahres bemerkte ein Polizist nachts gegen 4:00 Uhr in Hamburg ein Fahrzeug, das ohne Licht fuhr und starke Schlangenlinien vollführte. Als der Beamte das Fahrzeug anhalten wollte, gab der Fahrer Gas und flüchtete quer durch die Stadt. Wie sich später herausstellte, war das Fahrzeug – ein Taxi - gestohlen und der Fahrzeugführer stark alkoholisiert. Einen Führerschein besaß der fünfundzwanzigjährige Fahrer aus Litauen nicht.

Betrunkenes Rasen bei Nacht: Ein Toter, zwei Schwerverletzte

Auf seinem Fluchtweg vollführte der Fahrer nach den Feststellungen des Gerichts mehrfach riskante Fahrmanöver.

  • Am Ballindamm lenkte der Fahrer das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit bewusst in den Gegenverkehr und erfasste ein entgegenkommendes Taxi.
  • Ein 23jähriger Insasse starb noch am Unfallort,
  • der Taxifahrer sowie ein weiterer Mitfahrer wurden schwer verletzt.

Maximale Rücksichtslosigkeit des Täters

Die Große Strafkammer des LG warf dem Fahrer grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten vor.

  • Mit seiner Fahrweise habe er auf seiner Flucht mehrfach Leib und Leben anderer gefährdet.
  • Als er das Fahrzeug bewusst in den Gegenverkehr gelenkt habe, habe der Fahrer billigend in Kauf genommen, dass Unbeteiligte in die Kollision verwickelt und zu Tode kommen könnten.
  • Die von den Verteidigern ins Feld geführte Alkoholabhängigkeit ihres Mandanten, änderte nach Auffassung der großen Strafkammer an dieser Einschätzung nichts.
  • Der Täter hatte nach Einschätzung der Strafkammer das Fahrzeug als gefährliche Waffe mit maximaler Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen bewegt.

Nach der Wertung des Gerichts wurde das Fahrzeug  als gemeingefährliches Werkzeug eingesetzt und damit ein Mordmerkmal des § 211 StGB erfüllt.

Die Gemeingefährlichkeit folgt daraus, dass eine hohe Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.

Konsequenz: Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes

Diese Einschätzung der Hamburger Richter führte zu einer Verurteilung des 25-jährigen Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes und zweifachen Mordversuchs.

(LG Hamburg, Urteil v. 19.2.2018, 621 Ks 12/17)

Die Verteidiger haben noch nicht entschieden, ob sie gegen das Urteil Revision einlegen wollen.

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Unterschiedliche Urteile zu Raserei im Straßenverkehr

Die Beurteilung rücksichtslosen Rasens im Straßenverkehr ist unter Juristen umstritten. Noch im Januar hatte das LG Hamburg zwei Raser wegen eines illegalen Autorennens mit tödlichem Ausgang lediglich wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (LG Hamburg, Urteil v. 5.1.2018, 2351 Js 364/15 - 709 Ns 28/17). Ähnlich milde hatte das LG Köln in einem vergleichbaren Fall geurteilt (LG Köln, Urteil v. 4.4.2016, 117 Kls, 19/15).

 

LG Berlin verurteilte erstmals einen Raser wegen Mordes

Spektakulär war eine noch nicht rechtskräftige (s.u.) Entscheidung der 34. großen Strafkammer des LG Berlin gegen die beiden 28 und 25 Jahre alten Spontanteilnehmer eines illegalen Autorennens, bei dem am 2.1.2016 in Berlin ein unbeteiligter Fahrer zu Tode gekommen war. Erstmalig verurteilte ein Gericht die Teilnehmer eines solchen illegalen Rennens wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (LG Berlin, Urteil v.  27.2.2017, 535 Ks 8/16).

 

Wegweisende BGH Entscheidung wird erwartet

Gegen das Berliner Urteil (s.o.) haben die Verteidiger Revision eingelegt. Der BGH will am 1.3.2018 über die Revision entscheiden. Das Urteil des BGH dürfte wegweisend sein. Zwar ist der Hamburger Fall insofern nicht direkt vergleichbar, als es hier nicht um ein Autorennen,  sondern um eine Flucht vor der Polizei ging. Dennoch ist in beiden Fällen die gleiche Kernfrage zu entscheiden,

  • ob die rücksichtslose Verwendung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr
  • und die bewusste - wenn auch nicht beabsichtigte - Inkaufnahme der Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer
  • als zumindest bedingter Tötungsvorsatz zu qualifizieren ist,
  • auf den eine Verurteilung wegen Mordes gestützt werden kann.

 

Hinweis: Die Frage ob Mord oder nicht Mord ist unabhängig davon zu beantworten, dass nach dem geänderten § 315 d StGB die Teilnahme an illegalen Autorennen neuerdings deutlich härter als bisher bestraft wird und auch Einzelraser gemäß § 315 d Abs.1 Ziff. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren belegt werden können, auch wenn keine Verletzten oder Toten zu beklagen sind.

BGH hat bereits Bedenken gegen zu laxe Bestrafung angemeldet

Im Kölner Fall hatte der BGH bereits eine konsequentere Bestrafung angemahnt und die Strafaussetzung zur Bewährung durch das LG infrage gestellt. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass eine Strafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn hierdurch das schützenswertes Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nicht in unangemessener Weise erschüttert würde (BGH, Urteil v. 6.7.2017,4 StR 415/16). Vor diesem Hintergrund wird das Urteil des BGH zu den Berliner Rasern mit Spannung erwartet.


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