Rücksichtsloser Raser muss ins Gefängnis
Ein zur Tatzeit 37jähriger Mann, der mit seinem Lieferwagen Pakete ausfuhr, hatte es offensichtlich eilig. So eilig, dass er sich weder an Geschwindigkeitsbegrenzungen, noch an Überholverbote, noch an Sperrflächen im Einmündungsbereich von Kreuzungen hielt.
Ein Toter, mehrere Schwerverletzte
Fatale Folge dieses Fehlverhaltens: Ein Frontalcrash mit einem entgegenkommenden Fahrzeug sowie die Kollision mit einem weiteren Fahrzeug. Es gibt einen Toten und mehrere Schwerverletzte.
Und so sah das Fehlverhalten des Mannes in mehreren Akten konkret aus:
- Es beginnt mit einem ersten verkehrswidrigen Überholvorgang auf einer Landstraße, bei der der Angeklagte eine Linksabbiegespur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfährt.
- An einem rechtsseitigen Einmündungsbereich biegt ein anderes Auto in Fahrtrichtung des Angeklagten vor diesem ein. Um nicht seine Geschwindigkeit reduzieren zu müssen, setzt er zum Überholen an.
- Bei dem Überholversuch überfährt er eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegespur, die von einem entgegenkommenden Skoda und befahren wurde, der links abbiegen wollte sowie dahinter von einem mit zwei Insassen besetzen Pkw der Marke Dacia.
- Der Angeklagte fährt mit ungedrosselter Geschwindigkeit von ca. 75 bis 90 km/h frontal auf den Skoda zu. Trotz eines Ausweichmanövers des Dacia-Fahrers
- kommt es zum Crash.
- Der abgelenkte Lieferwagen des Klägers kollidierte sodann mit dem Dacia, dessen Fahrer tödliche Verletzungen erleidet.
Fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung
Das Landgericht Münster hatte die Verurteilung des Mannes wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ohne Bewährung.
Fahrerlaubnis für fünf Jahre entzogen
Das Landgericht Münster hatte die Verurteilung im Berufungsverfahren bestätigt und die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren festgesetzt. Und auch die vom Angeklagten eingelegte Revision wurde vom OLG Hamm als unbegründet verworfen.
Warum der Mann, der zwar ordnungsrechtlich aber nicht strafrechtlich vorbelastet war, nicht mit einer Bewährungsstrafe davonkam, begründete das LG Münster wie folgt:
- Zwar sei von einer günstigen Sozialprognose auszugehen.
- Es lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
- Die Tat des Angeklagten sei gekennzeichnet durch einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt, der sich an der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten zeige.
- Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.
Damit bleibt es bei der 15-monatigen Haftstrafe und dem Führerscheinentzug für fünf Jahre.
(OLG Hamm, Beschluss v. 23.03.2017, 4 RVs 33/17)
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