Das Kabinett hat die Effektivierung des Strafverfahrens beschlossen
Am 14.12.2016 hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Effektivitätssteigerung im Strafverfahren beschlossen, der auf Empfehlung der bereits im Juli 2014 eingesetzten Expertenkommission beruht. Eine substantielle Reform des Strafverfahrens bringt der Entwurf nicht, er beschränkt sich auf einige besonders reformbedürftige Bereiche und enthält zahlreiche Änderungen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens.
Erscheinungspflicht des Zeugen bei polizeilicher Vernehmung
Ein wesentlicher Reformpunkt betrifft die Zeugenvernehmung. Die im Fernsehkrimi häufig verwendete Formulierung des Kriminalkommissars gegenüber einem widerspenstigen Zeugen „Ich kann sie auch zur Vernehmung vorladen“ war bisher ziemlich realitätsfremd, da eine Verpflichtung des Zeugen, zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, bisher nicht besteht. Dies soll sich nun ändern, indem eine gesetzliche Pflicht des Zeugen zum Erscheinen bei der Polizei im Ermittlungsverfahren statuiert wird.
Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren
Bereits im Ermittlungsverfahren soll in den Fällen, in denen eine richterliche Vernehmung durchgeführt wird, dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt werden,
- wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder
- wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint § 141 StPO-E.
Dies bedeutet eine deutliche Stärkung der Rechte des Beschuldigten in einem frühzeitigen Stadium des Verfahrens und entspricht europäischen Vorgaben.
DNA-Verwertung wird erweitert
Eine wichtige Neuerung betrifft die so genannten DNA-Beinahetreffer. Durch Änderung der §§ 81 e, 81 h StPO wird sichergestellt, dass künftig auch solche Erkenntnisse aus einer DNA-Untersuchung verwendet werden dürfen, die auf ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem DNA-Geber und demjenigen hindeuten, der am Tatort Spuren hinterlassen hat. Der Probengeber ist vorher allerdings darüber zu belehren, dass
- die entnommenen Körperzellen ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts untersucht werden,
- die Proben unverzüglich vernichtet werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden
- und das Spurenmaterial automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob es von einem Verwandten in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt.
Befangenheitsanträge sollen weniger Verfahrensverzögerungen verursachen
Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird das Recht der Befangenheitsrüge geändert. Die in der Vergangenheit besonders in Großverfahren häufig zu beobachtende Praxis, bereits vor Beginn der Hauptverhandlung Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter zu stellen, soll der Eröffnung des Hauptverfahrens künftig nicht mehr entgegenstehen.
- Hierzu räumt § 26 Abs. 1 Satz 2 StPO-E dem Gericht die Möglichkeit ein, demjenigen, der ein Ablehnungsgesuch stellt, eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung zu setzen.
- Gemäß § 29 Abs. 1 StPO-E kann die Hauptverhandlung auch dann fortgeführt werden, wenn ein Richter vor Beginn der Verhandlung abgelehnt wird und eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch das Hauptverfahren verzögern würde. Die Verhandlung kann dann bis zum Ende der Verlesung des Anklagesatzes durch die StA fortgeführt werden.
Einschränkung der Verteidigung beim Beweisantragsrecht
Dem Gericht soll künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, vorbeugend Beweisanträgen entgegenzuwirken, die ausschließlich zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt werden. Künftig kann das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme den Verfahrensbeteiligten eine Frist für weitere Beweisanträge stellen. Nach Ablauf der Frist können solche Beweisanträge dann im Urteil abgelehnt werden.
Sonstige Änderungen der Hauptverhandlung
Der Ablauf der Hauptverhandlung wird künftig durch einige weitere Neuerungen modifiziert:
- Die Zulassung der Verlesung ärztlicher Atteste und nicht richterlicher Vernehmungsprotokolle wird erleichtert.
- Die Bandbreite für die Herstellung audiovisueller Aufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren wird erweitert. Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten sowie bei besonders schutzbedürftigen Personen soll die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren künftig grundsätzlich in Bild und Ton aufgezeichnet werden, § 136 Abs. 4 StPO-E.
- Das Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung persönlich gehört zu werden, wird nicht eingeschränkt. Durch die Herstellung einer audiovisuellen Aufzeichnung einer Beschuldigtenvernehmung soll es den Gerichten künftig erspart bleiben, bei Unstimmigkeiten im Vernehmungsprotokoll jeweils die Vernehmungsperson zur im Nachhinein häufig äußerst schwierigen Aufklärung von Widersprüchen zu laden.
- Die Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld gemäß § 153 a StPO soll künftig auch im Revisionsverfahren möglich sein. Hierdurch wird vermieden, dass Verfahren erst an die Vorinstanz zurückverwiesen werden müssen, um eine Einstellung nach § 153 a StPO zu ermöglichen
Mehr Transparenz und Kommunikation
Die Verfahrensführung insgesamt soll künftig transparenter und kommunikativer werden. In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG oder OLG mit voraussichtlich mehr als zehn Verhandlungstagen soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminsbestimmung mit den Verfahrensbeteiligten abstimmen. Dem Verteidiger wird ein Recht eingeräumt, vor Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben. Die Hinweispflichten des Gerichts gemäß § 265 StPO sollen erweitert werden.
Die Nötigung ist künftig ein Privatklagedelikt
Der Katalog der Privatklagedelikte wird um den Tatbestand der Nötigung erweitert, was zu einer deutlichen Entlastung der Staatsanwaltschaften führen soll, da die Zahl der Nötigungsdelikte in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. Insbesondere private Streitigkeiten, zum Beispiel zwischen Nachbarn, sollen damit in Zukunft auf den Privatklageweg verwiesen werden können.
Die Effizienz der Reform ist umstritten
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, mit der Reform eine deutliche Beschleunigung und damit effektivere Gestaltung der Verfahren zu erreichen, ohne wesentliche Rechte der Beschuldigten zu beschränken. Ob dies mit dem Gesetzentwurf zu erreichen ist, ist unter Juristen streitig. Insbesondere Strafverteidiger kritisieren, dass die erwünschte partizipatorische Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens mit der Reform nicht annähernd erreicht wird und die Änderungen lediglich reformbedürftige Teilbereiche betreffen, die Gesamtstruktur des Strafverfahrens aber unberührt lassen.
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