Keine uneingeschränkte Pressefreiheit in Gerichtsgebäuden
Der Journalist hatte bereits im Gebäude des Amtsgerichts Personen befragt, die aus dem Dienstzimmer des Gerichtsvollziehers heraustraten. Er wollte Näheres über die Erfahrungen der Besucher mit einzelnen Gerichtsvollziehern herausbekommen. Unter anderem fragte er danach, ob Gerichtsvollzieher die Wohnung von Privatpersonen aufgebrochen oder durchsucht hätten.
Alkohol und Sex im Gericht?
Damit nicht genug, kündigte der Journalist in einer E-Mail dem Präsidenten des Amtsgerichts an, er werde auch Gerichtsbedienstete in dem Gebäude befragen. Er wolle Meldungen über Alkoholprobleme des Justizpersonals, über Sex unter Justizangestellten, zu Diebstählen, zur Verletzung von Dienstgeheimnissen sowie über die Befangenheit einzelner Richter nachgehen. Auch die Nebenbeschäftigungen der Justizbediensteten interessierten ihn.
Gerichtspräsident befürchtet Störung des Hausfriedens
Das war dem Präsidenten des Amtsgerichts denn doch zu heikel. Er erteilte dem Journalisten Hausverbot und begründete dies mit einer zu erwartenden Störung des Hausfriedens durch die angekündigten Befragungen. Als Hausherr habe er auch das die Persönlichkeitsrechte der Bediensteten sowie der Gerichtsbesucher zu schützen.
Gerichte bestätigen die Rechtmäßigkeit des Hausverbots
Gegen das Hausverbot reichte der Journalist Klage ein und beantragte den Erlass einer vorläufigen Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen das Hausverbot hergestellt werden sollte. Diesen Antrag lehnten sowohl das VG als auch der VGH ab. Beide Gerichte kamen in einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass das verhängte Hausverbot mit aller Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein würde.
Justizbedienstete haben Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte
Nach Auffassung der Richter war die von dem Journalisten angekündigte Befragung von Justizangestellten zu Sexualkontakten und möglichen Alkoholproblemen geeignet, das Persönlichkeitsrecht dieser Person zu beeinträchtigen. Der Gerichtspräsident befürchtete, dass einige seiner Mitarbeiter durch die Befragung in unziemlicher Weise bloßgestellt werden sollten.
Hausverbot beeinträchtigt die Pressefreiheit nicht unzulässig
Nach Auffassung der Richter wurde durch das ausgesprochene Hausverbot die Pressefreiheit nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Der VGH führte hierzu aus:
- Grundsätzlich könne die Presse über jedes Thema berichten, wenn ihr dies sinnvoll erscheint.
- Zu diesem, durch das Grundgesetz garantierten Schutz der Pressefreiheit gehöre auch die Beschaffung von Informationen, beispielsweise durch Befragung von Personen.
- Das Grundrecht der Pressefreiheit stoße aber dort auch seine Grenzen, wo die Rechte anderer in unzulässiger Weise tangiert würden.
- Vorliegend würden die Persönlichkeitsrechte der Gerichtsbediensteten und der Besucher durch eine unverhoffte Befragung im Gerichtsgebäude in einer Weise tangiert, dass der Schutz dieser Rechte hier den Vorrang verdiene.
- Sowohl private Schuldner als auch die Justizmitarbeiter hätten das Recht auf Schutz vor Bloßstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit.
Außerhalb des Gerichtsgebäudes ist mehr erlaubt
In seiner Entscheidung wies der VGH allerdings ausdrücklich darauf hin, dass der Journalist durch diese Entscheidung nicht gehindert sei, die von ihm beabsichtigten Recherchen vor dem Gerichtsgebäude durchzuführen. Dort würde die Anonymität der Schuldner eher gewahrt, Befragte hätten eher die Gelegenheit, sich unangenehmen Fragen ganz einfach durch Weitergehen zu entziehen. Ob der Journalist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist nicht bekannt.
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.5.2017, 1 S 893/17)
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