Mandanten haben keinen Anspruch auf Tätigwerden der Kammer
Die Klägerin, eine frühere Mandantin, begehrte von der beklagten Anwaltskammer Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht gegen eine ortsansässige Rechtsanwaltskanzlei.
Rechenfehler des Rechtsanwalts moniert
Die Klägerin hatte sich zunächst mit einer Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt und auf eine fehlerhafte Berechnung durch die Kanzlei im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung hingewiesen. Laut Vorbringen der Klägerin sei der Kanzlei zulasten der von ihr vertretenen Gläubigerin nämlich ein Fehler bei der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin unterlaufen.
Da die Rechtsanwaltskanzlei den Fehler ungeachtet des Hinweises der Klägerin nicht korrigiert habe, sei es nicht mehr zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung gekommen. Ein Versuch, sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Köln telefonisch zu beschweren, sei gescheitert, da diese sich nicht zuständig fühle, Missstände bei Rechtsanwälten aufzuklären.
Petition an den Landtag von Nordrhein-Westfalen
Der Petitionsausschuss werde gebeten, zu prüfen, warum die Beklagte sich nicht in der Lage sehe, Beschwerden gegen Rechtsanwälte zu bearbeiten. Im Rahmen der Petition wurden der Präsident des OLG Köln und die Beklagte Anwaltskammer zu den Vorwürfen der Klägerin gehört. In ihrer Stellungnahme führte die Kammer aus, es gehe der Klägerin um die Frage, ob ein Gläubiger noch eine Ratenzahlung gewähre bzw. um die Frage, wie die Forderungsaufstellung richtig zu berechnen sei. Zur Klärung dieser zivilrechtlichen Fragen sei die Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nicht befugt. Dies bestätigte der Präsident des OLG Köln.
Rechtsanwaltskammern handeln im öffentlichen, nicht im privaten Interesse einzelner Bürger
Daraufhin erhob die Mandantin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie trug vor, die Rechtsanwaltskammer habe die Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen bekommen, die Arbeitsabläufe ihrer Mitglieder zu überwachen und zu prüfen, ob gegen geltendes Recht verstoßen werde. Die Beklagte habe es grob unterlassen, die gravierenden Missstände, welche in der Kanzlei XY herrschten, zu untersuchen.
Nicht einmal klagebefugt
Doch die Kölner Verwaltungsrichter hielten die Klage noch nicht einmal für zulässig, weil die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt sei. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben. „Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse dient, wie auch die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern nicht die Wahrung individueller Belange bezweckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, folgt hieraus ohne Weiteres, dass Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied haben“ betonten die Richter.
(VG Köln, Gerichtsbescheid v. 24.5.2012, 1 K 4750/11).
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