Saarländischer VerfGH kippt Teile der Ausgangsbeschränkungen

Blut ist dicker als Verordnungen: Der Saarländische VerfGH hat eine Wende der Rechtsprechung zu den aktuellen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen eingeleitet und auch mit Blick auf nahe Verwandschaft einen Teil der saarländischen Regeln mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt.

Die saarländischen Regeln zu den Ausgangs- und Kontaktverboten sind ähnlich den für Bayern geltenden Regelungen besonders streng. Nur aus triftigem Grund dürfen Menschen ihre Wohnung verlassen. Der Weg zur Arbeit, Arztbesuche und Einkäufe gehören dazu.

Saarländer stellte Eilantrag beim Saarländischen VerfGH

Einem saarländischen Bürger gingen die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen deutlich zu weit.

  • In dem Verbot, seine Wohnung nur noch aus triftigem Grund zu verlassen, sah er eine erhebliche Verletzung der grundrechtlich geschützten Freiheit der Person.
  • Die Untersagung von Treffen innerhalb seiner Familie und
  • das Verbot, persönliche Kontakte zu Verwandten in gerader Linie und auch zu seinen Geschwistern aufzunehmen, bewertete er als Verletzung seiner Grundrechte.

Erforderlichkeit von Freiheitsbeschränkungen ist kontinuierlich zu überprüfen

Dem beim Saarländischen VerfGH eingereichten Eilantrag auf Außerkraftsetzung der Ausgangs- und Kontaktverbote gab der VerfGH nun in Teilen statt. Die Verfassungsrichter betonten in ihrer Entscheidung, die besonders strengen saarländischen Maßnahmen seien zu Beginn der Pandemie unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdungslage durch die Nähe zu französischen Risikogebieten berechtigt gewesen. Die Härte der ergriffenen Maßnahmen beinhalten nach Auffassung der Verfassungsrichter aber eine besondere Verpflichtung der Landesregierung, die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen kontinuierlich zu überprüfen.

Aufrechterhaltung der Kontaktsperren verletzt Verhältnismäßigkeitsprinzip

Nach Auffassung der Verfassungsrichter bestehen aktuell keine wissenschaftlich belastbaren Gründe für die Aufrechterhaltung eines Teils der besonders strengen Regeln. In Relation zur aktuellen Infektionslage seien einige Verbote zu hart. Zum jetzigen Zeitpunkt entsprächen die Beschränkungen damit nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgebot des GG. Die strengen Ausgehverbote seien weder erforderlich zur Eindämmung der Pandemie noch seien sie angemessen.

Verwandtentreffen und Verweilen im Freien im Saarland ab sofort erlaubt

Nach der Entscheidung der höchsten saarländischen Richter sind damit ab sofort

  • Treffen zwischen Eltern, Kindern, Großeltern und Enkeln, aber auch zwischen Geschwistern und auch Neffen und Nichten im privaten Kreis möglich.
  • Daneben setzte der VerfGH die saarländischen Ausgangsbeschränkungen insoweit außer Kraft, als bisher außer für Sport und Bewegung ein Verweilen im Freien nicht gestattet war.
  • Die Kontaktbeschränkung, wonach Personen im Freien höchstens mit einer außerhalb des eigenen Haushalts lebenden Person unterwegs sein dürfen, bleibt bestehen.

Abstandsgebote bleiben

Die Verfassungsrichter betonten, dass die Entscheidung keinerlei Einfluss auf das Abstandsgebot sowie auf das Kontaktreduzierungsgebot hätten. Überflüssige Kontakte seien weiterhin zu vermeiden, das Abstandsgebot sei auch bei privaten Treffen unter Verwandten strikt einzuhalten.

Regierung des Saarlandes will Verordnungslage anpassen

Die saarländische Landesregierung plant bis spätestens 4.5.2020 eine Anpassung der saarländischen Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie an die Entscheidung des Saarländischen VerfGH. Darüber hinaus plant die Regierung die Einführung weiterer Lockerungen wie die Öffnung von Museen, Zoos, Sportstätten und Friseurläden.

(Saarländischer VGH, Beschluss v. 28.4.2020, Lv 7/20)

Hintergrund: Signalwirkung für Deutschland

Die Entscheidung des Saarländischen VerfGH könnte Signalwirkung für ganz Deutschland und insbesondere für Länder mit besonders strengen Regeln wie die in Bayern haben. Auch der Bayerische VGH hatte bereits im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit die Untersagungsverfügung einer Münchner Versammlungsbehörde aufgehoben (BayVGH, Beschluss v. 9.4.2020, 20 CE 20.755).

Auch das BVerfG betont zeitliche Komponente

Die bayerische Entscheidung korrespondiert mit einem ähnlichen Beschluss des BVerfG, in dem die höchsten deutschen Verfassungsrichter die Untersagung einer Versammlung durch eine hessische Behörde als Verstoß gegen das gemäß Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Recht der Versammlungsfreiheit bewertet haben. Ähnlich wie der Saarländische VerfGH misst auch das BVerfG der zeitlichen Komponente der Beschränkungen eine entscheidende Bedeutung zu und betont die Verpflichtung der Regierungen, Freiheitsbeschränkungen kontinuierlich darauf zu überprüfen, ob sie zu dem angestrebten Zweck des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung tatsächlich noch erforderlich sind (BVerfG, Beschluss v. 15.4.2020, 1 BvR 828/20).

Steht eine Wende zu den Corona-Beschränkungen in der Justiz bevor?

Die sich inzwischen häufenden kritischen Entscheidungen der Gerichte zu den bundesweit verhängten Beschränkungen der Freiheitsrechte der Bürger zeigen, dass die Gewaltenteilung in Deutschland funktioniert und die Justiz der Politik auf die Finger klopft, wenn diese in unangemessener Weise in Rechtspositionen der Bürger eingreift. Die Signale der Gerichte werden immer deutlicher, die Politik sollte sie ernst nehmen


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