Ungeimpfte aus NRW mit Eilantrag gegen 3G-Regel gescheitert
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Landesvorschrift mit 3G-Zugangsbeschränkung
Eine ungeimpfte Studentin aus Dortmund versuchte mit einem einstweiligen Antrags auf zeitweise Aussetzung der in NRW geltenden Coronaschutzverordnung (z.Zt. der Entscheidung i.d.F. v. 28.10.2021) vor dem OVG NRW für sich und Gleichgesinnte eine Bresche in die Zugangseinschränkungen für Ungeimpfte / Impfgegner zu schlagen.
Finanzielle Belastung Ungeimpfter durch Kostenpflicht der Corona-Tests
Bei Antragsstellung und Entscheidung waren Schnell-Tests kostenpflichtig. Seit 13.11.2021 dürfen sich wieder alle Bürger zumindest einmal pro Woche ohne Obolus auf das Corona-Virus testen lassen. Für gesellige Menschen wie die Antragstellerin verbleibt daher auch jetzt noch ein erheblicher Kostenfaktor.
Geselligkeit wird zum teuren Spaß für ungeimpfte Antragstellerin
3-G bedeutet für die junge Frau, die nach eigenen Angaben viel unterwegs ist mit Freunden, zum Sport, in Restaurants, Kinos, Clubs, zu Veranstaltungen etc., stets und ständig negative Schnelltests vorzuweisen, die zudem mit 12 Euro pro Stück zu Buche schlagen.
Nach OVG überwiegt der Gesundheitsschutz aller
Das OVG Nordrhein-Westfalen beschloss im Schnelldurchlauf, dass die Belastungen der Studentin in Abwägung mit dem beabsichtigten Schutz für das Gemeinwohl hinzunehmen seien und – auch keine vorübergehende – Aussetzung der Corona-Landesvorschriften rechtfertige, zumal die Zugangsbeschränkungen nur für Einrichtungen gelten, in denen sich vulnerable Personen aufhalten sowie für Orte und Gelegenheiten, bei denen mehrere Personen eng aufeinandertreffen.
Erstrebte Erfolg der Eindämmung des Infektionsgeschehens muss gefördert werden
Die Testnachweispflicht als Zugangsvoraussetzung fördert den Zweck der verfolgten Reduzierung der Virusübertragung. Dass ein Schnelltest immer nur eine Momentaufnahme und nicht immer präzise ist, stehe der Eignung nicht entgegen. Ebenso wenig muss der Erfolg zusätzlich durch Testanforderungen an Geimpfte und Genesene gesteigert werden.
3G-Zugangsbeschränkung verhältnismäßig, Selbsttests reichen nicht
Als milderes Mittel schloss das OVG eigenverantwortliche Selbsttests aus, weil die qualifizierte Durchführung und Überprüfung nicht gewährleistet sei. Elementare Angebote wie der Lebensmitteleinkauf, Arztbesuche und die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bleiben für alle ohne vorherige Testung zugänglich, sodass die einschränkenden Maßnahmen auch mit Blick hierauf als verhältnismäßig eingestuft wurden.
Höherer Risikofaktor der Ungeimpften rechtfertigt Kostenpflicht…
Zu der Kostenbelastung jedes Einzelnen statt der Umlegung auf die Allgemeinheit drückten sich die Richter vorsichtiger aus. Sie verwiesen auf das nun ausreichende Impfangebot und die etwa 90 % geringere Wahrscheinlichkeit als vollständig Geimpfter an Covid-19 zu erkranken. Diejenigen, die einen entsprechend höheren negativen Beitrag zum Infektionsgeschehen beitragen direkt mit den Kosten zu belasten, sei daher „voraussichtlich nicht unangemessen“.
… und ist zugleich Sachgrund für die Ungleichbehandlung
Dieser v.a. vom RKI unterschiedlich hoch bewertete Beitrag zum Infektionsgeschehen stellt nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen auch den rechtfertigenden Sachgrund für die ungleiche Behandlung von Geimpften/Genesenen auf der einen Seite und Personen mit negativem Serostatus auf der anderen dar.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.10.2021, 13 B 1393/21.NE).
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