Voraussetzungen der Zwangsunterbringung in der Psychiatrie

Die Zwangsunterbringung eines Mörders und Vergewaltigers, der seine Haftstrafe verbüßt hat, in einer psychiatrischen Anstalt kommt nur bei einer akuten, gegenwärtigen Gefahrenlage für die Bevölkerung in Betracht. Ein drohendes Schadensereignis muss mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehen.

Die strengen Voraussetzungen für eine Zwangsunterbringung gelten nach einer Entscheidung des BGH auch dann, wenn die Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und die sexuelle Selbstbestimmung betrifft. Die bloß latente Gefahr, dass höchstrangige Rechtsgüter bedroht sein können, rechtfertigt eine Unterbringung nicht.

Neuneinhalb Jahre Haft wegen Tötung eines achtjährigen Mädchens

Im entschiedenen Fall wurde der Betroffene im Oktober 2009 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und Mord an einem achtjährigen Mädchen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Ein Sachverständiger hatte ein durch eine Chromosomenanomalie verursachtes Krankheitsbild (Trisomie 8 oder Warkany-Syndrom 2) mit einer deutlich verminderten Impulskontrolle bei dem Betroffenen festgestellt. 
  • Nach vollständiger Vollstreckung der Strafe wurde er im August 2018 aus der Haft entlassen.
  • Flankierend wurde Führungsaufsicht angeordnet
  • mit der Anweisung, einen festen Wohnsitz einer sozialen Einrichtung zur Reintegration Straffälliger in die Gemeinschaft  zu nehmen.

Landratsamt hält den Täter für weiterhin gefährlich

Noch im August 2018 hat das Landratsamt als Kreispolizeibehörde wegen der nach ihrer Auffassung hohen Gefährlichkeit des Betroffenen beim Amtsgericht die Unterbringung nach dem baden-württembergischen PsychischKranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG BW) beantragt.

  • Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die beantragte Unterbringung verfügt.
  • Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das LG den Beschluss aufgehoben und den Unterbringungsantrag zurückgewiesen.
  • Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Landratsamtes hatte beim BGH keinen Erfolg.

Unterbringung nur bei erheblicher und gegenwärtiger Gefahr

Der BGH stellte in seiner Entscheidung auf § 13 Abs. 1 PsychKHG BW ab. Nach der Vorschrift können Personen gegen ihren Willen u.a. dann untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig ist gem. § 13 Abs. 3 PsychKHG BW,

  • wer infolge einer psychischen Störung
  • eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt.

Sicherungsbedürfnis versus Freiheitsanspruch

An dem Bestehen einer erheblichen gegenwärtigen Gefahrenlage hatte der BGH Zweifel. Da die Zwangsunterbringung eine erhebliche, die Freiheit einschränkende Funktion habe, sei sie im Lichte der Grundrechte, insbesondere im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auszulegen: Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit sei der Freiheitsanspruch des Betroffenen entgegenzuhalten (BGH, Beschluss v. 14.12.2011, XII ZB 488/11).

Gefahrenlage muss akut sein, um Zwangsunterbringung zu rechtfertigen

Vor diesem Hintergrund erfordere das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahrenlage

  • das unmittelbare Bevorstehen eines schadenstiftenden Ereignisses oder
  • eine wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwartende Gefährdung wichtiger Rechtsgüter.

Insoweit müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Gefahr sich in  allernächster Zeit verwirklicht.

Abwägung der Gesamtumstände erforderlich

Bei der Beurteilung seien

  • die Persönlichkeit des Betroffenen,
  • sein bisheriges Verhalten,
  • die zu erwartenden Lebensumstände,
  • seine Therapiebereitschaft
  • sowie die gesamten Lebensumstände des Betroffenen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hatten nach den Feststellungen des Landgerichts die bisher eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Impulskontrolle sowie zu einem vernunftgesteuerten Umgang mit Frustrationen und Konflikten geführt. Der Betroffene sei auch bereit, sich weiterhin in Therapie zu begeben.

Das Delikt selbst, sei ein singuläres Lebensereignis gewesen. Nach dem Sachverständigengutachten sei das Risiko für die Begehung weiterer Sexualdelikte als moderat einzustufen, die Begehung eines weiteren Tötungsdelikts sei nicht wahrscheinlich.

Abwägung erfolgt in Relation zu möglichen Folgen

Vor diesem Abwägungshintergrund ist laut BGH der Grad der Gefahr in Relation zur Schwere und zum Umfang eines möglichen Schaden ohne Vornahme einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu setzen (BGH, Beschluss v. 31.5.2017, XII ZB 342/16). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden sei.

Rückfallrisiko im Ergebnis unter 20 %

Der Senat verkannte nicht, dass im vorliegenden Fall schwerwiegende Schäden für höchstrangige Rechtsgüter wie Leben Gesundheit und sexuelle Selbstbestimmung im Raume standen. Die aber auch dort

  • zu fordernde hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens habe der Sachverständige in seinem Gutachten jedoch eindeutig verneint.
  • Das LG sei grundsätzlich von einem Rückfallrisiko von 20 % ausgegangen.

Der Betroffene habe inzwischen freiwillig einen Wohnsitz im Rahmen einer betreuten Wohngruppe akzeptiert. Damit seien Rahmenbedingungen gegeben, die die Rückfallgefahr weiter minimierten.

Dem Restrisiko wird durch Führungsaufsicht begegnet

Der verbleibenden latenten Gefahr ist nach Auffassung des BGH angemessen mit den Maßnahmen der Führungsaufsicht zu begegnen. Eine angemessene Führungsaufsicht sei im konkreten Fall als Maßnahme der Prävention geeignet und auch ausreichend.

(BGH, Beschluss v. 19.12.2018, XII ZB 505/18).

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Schlagworte zum Thema:  Psychische Erkrankung, Mord, Recht