Beamter auf Abwegen – muss er den Schaden selbst tragen?
Ende einer Privatfahrt. Ein Beamter ist mit seinem Dienstfahrzeug, einem Opel Astra, nachts privat unterwegs. Es kommt zu einem Wildunfall. Schaden insgesamt rund 7.830 Euro.
Das beklagte Land nimmt seinen Beamten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Begründung: Der klagende Beamte sei aus privatem Interesse gefahren, ohne hierfür eine Genehmigung gehabt zu haben. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen.
Verstoß gegen Dienstpflichten
Dieser Verstoß gegen die Dienstpflichten sei ursächlich für den Unfallschaden. Der Beamte müsse deshalb die volle Haftung für die dem Land entstandenen Eigenschäden übernehmen.
Der Beamte machte geltend, dass Wildunfälle üblicherweise über eine Teilkasko-Versicherung abgedeckt seien. Die Beklagte müsse daher vorrangig Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Sofern das Land keine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen habe, sei er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten wie beim Abschluss einer solchen Versicherung zu stellen.
Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Das VG Koblenz entschied, dass das beklagte Land den Kläger zu Recht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Denn nach § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherren, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Diese Voraussetzungen liegen laut Gericht vor, denn:
- der Beamte habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt, indem er ein Dienstfahrzeug ohne eine Genehmigung für eine Privatfahrt genutzt habe;
- ein begründeter Ausnahmefall habe nicht vorgelegen;
- der Beamte habe das Fahrzeug bewusst für private Zwecke genutzt und damit vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht (§35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.
Der Beamte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das beklagte Land hätte für einen möglichen Wildunfall eine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Hier habe das Land bereits zutreffend auf die Versicherungsfreiheit von Behördenfahrzeugen des Landes hingewiesen (§2 Abs. 1 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz).
(VG Koblenz, Urteil v. 02.12.2016, 5 K 684/16.KO)
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