Auch stark alkoholisierten Fahrradfahrern droht der Idiotentest

Wer mit 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr erwischt wird, der muss den sogenannten Idiotentest (MPU) absolvieren, um wieder lenken zu dürfen. Das gilt nicht nur für Autofahrer. Auch Fahrradfahrer riskieren ihre „Lizenz zum Radeln“, wenn sie dermaßen alkoholisiert unterwegs sind. 

Fahrrad fahren ist grundsätzlich fahrerlaubnisfrei. Dennoch ist es möglich, dass diese erlaubnisfreie Fortbewegung untersagt wird. Dies musste ein Mann erfahren, der mit einer Alkoholkonzentration von 2,44 Promille von der Polizei gestoppt wurde. Der Polizei war er aufgefallen, weil er nachts mit seinem Fahrrad „die ganze Breite der Straße ausnutzte" und Schlangenlinien fuhr.

Die Straßenverkehrsbehörde verlangte von ihm auf Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein medizinisch-psychologisches Gutachten (sog. Idiotentest) vorzulegen. Da der Mann der Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Behörde, Fahrzeuge zu führen, also auch das Fahrradfahren.

Radfahr-Verbot auch ohne „Idiotentest“

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Wer sich weigere, einen derartigen Idiotentest abzulegen, dem dürfe auch das Fahrradfahren verboten werden, entschied das Gericht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Das Verbot ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen ist rechtmäßig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1y StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Es verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. §113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen

Entscheidend ist die Frage danach, ob ein Fahrzeugführer nur bedingt geeignet oder gänzlich ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist. Die Ungeeignetheit muss nicht definitiv nachgewiesen werden. Es reicht, wenn sich der Betroffene weigert, das rechtmäßig angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten anfertigen zu lassen. Bereits dann darf auf die Ungeeignetheit des Fahrzeugführers nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden, so das Gericht.

Es hilft dem Kläger auch nicht, dass er vorbrachte, von ihm gehe künftig nicht das erforderliche Gefahrenpotenzial aus, weil er das Fahrrad nur selten benutze. Das Gericht folgte auch nicht seiner Auffassung, er habe den Verkehr nicht gefährdet, weil  zum Zeitpunkt seiner Trunkenheitsfahrt (2 Uhr 43 nachts) kaum andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien.

Auch alkoholisierte Radfahrer sind ein erhöhtes Verkehrsrisiko

Wer mit 2,44 Promille im öffentlichen Verkehrsraum Fahrrad fährt, bei dem bestehe ausreichend Grund zur Annahme, dass er nicht geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, entschieden die Richter. Erheblicher Alkoholgenuss führe eben nicht nur beim Autofahren zu einem erhöhten Verkehrsrisiko. Dies gelte ebenso für das Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.08.2012, 10 A 10284/12.OVG)


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