Auffahrunfall: Haftung bei falsch abbiegendem, stark abbremsendem Vordermann
Der Auffahrende hat – fast – immer den „schwarzen Peter“. Das gilt auch, wenn der Vorausfahrenden keinen überzeugenden Fahrstil an den Tag legt. In dem entschiedenen Fall hielt ein Kfz-Führer in einer Kreuzung an, um verbotenermaßen entgegen dem Verkehrszeichen Z 214 (Geradeaus-Pfeil) nach links abzubiegen. Trotz dieses Unfall mitverursachenden Patzers haftet der Auffahrende zu 3/4.
Abbremsen des Vordermanns nicht bemerkt
Der Kläger näherte sich mit seinem PKW langsam einem Kreuzungsbereich, setzte den linken Blinker und bremste nach Aussage des Beklagten scharf. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte, der auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte und deshalb kurz zur Seite gesehen hatte, auf das vorausfahrende Fahrzeug auffuhr.
Zu spät erkannt: Linksabbiegeverbot
Mitursächlich für den Auffahrunfall war, dass der Kläger aufgrund fehlender durchgängiger Fahrstreifenbegrenzung zu spät das Linksabbiegeverbot erkannte, auf welches ein Schild mit weißem Pfeil auf blauem Grund (Z 214) hingewiesen hatte.
Überwiegende Schuld trifft Auffahrenden: Unaufmerksamkeit nachhaltigere Unfallursache
Die Richter verurteilten die Beklagten zu einer Haftung von ¾ des Schadens, da der beklagte Fahrer durch seine unaufmerksame Fahrweise die nachhaltigere Ursache für den Unfall gewesen sei. Ein besonders scharfes Abbremsen des Vordermanns hingegen wurde von den Zeugen nicht bestätigt.
Aber: Teilschuld wegen Verkehrsbehinderung
Dennoch traf den Kläger ein unfallursächliches Fehlverhalten zu ¼, da er gegen § 3 Abs. 2 StVO verstoßen hatte. Dieser besagt, dass ohne triftigen Grund Fahrzeuge nicht so langsam fahren dürfen, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(AG Wuppertal, Urteil v. 27.04.2010, 33 C 25/09).
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