Beweislast bei Schäden durch Steinschlag vom voraus fahrenden Kieslaster
Steine und Splitter, die von einem vorausfahrenden Lasters herabfielen, sollen bei dem Fahrzeug des Klägers, der auf einer Landstraße hinter dem Lkw fuhr, die Frontpartie und das Dach seines Audis beschädigt haben.
7000 Euro Schaden durch Frachtverlust eines Kieslasters
Den entstandenen Schaden beziffert der Mann auf 7.000 Euro. Die Schadensersatzforderung setzte sich zusammen aus:
- den geschätzten Reparaturkosten
- dem Nutzungsausfall
- den Kosten für den vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen
Vor dem Landgericht Coburg landete der Fall, weil der Fahrer des Kiesellasters bestritt, dass die Schäden von seinem Lkw herrührten und seine Haftpflichtversicherung den Schaden nicht übernehmen wollte.
Zweifel am Gutachten des Privatsachverständigen
Tatsächlich gaben schon die Ergebnisse des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen Anlass zu Zweifeln. Der hatte nämlich erkannt, dass das Auto des Klägers sowohl neuere als auch ältere Steinschläge aufwies.
Das Gericht zog daraufhin einen gerichtlichen Sachverständigen hinzu. Ergebnis: Die vom Privatsachverständigen festgestellten Beschädigungen sind gerade nicht Ursache von Steinschlägen.
Ursachen der Schäden am Pkw teilweise unklar
Auch weitere Beschädigungen an dem Audi, von denen der Kläger behauptete, sie seien Folge herabfallender Steine des Lasters, hatten nach Einschätzung des gerichtlichen Gutachters andere Ursachen.
Geschwächte Glaubwürdigkeit des Klägers
Die Glaubwürdigkeit des Klägers litt zudem daran, dass er seinen Privatsachverständigen erst 14 Tage nach dem vermeintlichen Schaden zugezogen hatte. Bei einer derartigen zeitlichen Verzögerung lässt sich nach übereinstimmender Aussage beider Sachverständigen das Alter eines Steinschlags kaum noch bestimmen.
Zu viele Zweifel
Im Zweifel gegen den Kläger, lautete das Motto des Landgerichts. Es wies die Klage ab, weil der Mann die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte.
(Landgericht Coburg, Urteil v. 23.12.2014, 22 O 306/13).
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