Auto vs. Fahrrad: Wer hat Vorfahrt im Kreisverkehr?
Der Kreisverkehr hat einen großen Vorteil: Je nach Verkehrsaufkommen kann der Verkehr an komplizierteren Kreuzungen ohne langes Warten an Ampelanlagen fließen. Der Nachteil: Es sind viele Verkehrsregeln und -schilder zu beachten. Und so ist es immer wieder eine kleine Herausforderung, einen Kreisel zu passieren. Als Autofahrer hat man dabei schon genug Mühe, all die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge im Auge zu behalten. Kommen dann auch noch Fahrradfahrer hinzu, ist die Verwirrung perfekt.
Ein kleines Schild für die Radfahrer ...
Im Sommer 2008 fuhr die damals 67jährige Klägerin auf einem Radweg, der sich neben der Fahrbahn in einem Kreisverkehr befand. Vor jeder Zufahrtsstraße war hier ein kleines „Vorfahrt gewähren“-Zeichen (Zeichen 205 StVO) aufgestellt. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung haben „kleine“ Verkehrszeichen üblicherweise ca. 70 % der Größe von den „normalen“ Verkehrszeichen (Größe 1 und 2, VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Der Bordstein auf dem Radweg war in den Einmündungsbereichen jeweils abgesenkt.
... ein großes für die Autofahrer
Für die in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge stand an jeder Zufahrtsstraße das normal große „Vorfahrt gewähren“-Zeichen verbunden mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ (Zeichen 215 StVO). Als die Radfahrerin eine der Zufahrtsstraße überquerte, stieß sie mit einem PKW, der gerade in den Kreisverkehr einfahren wollte, zusammen und erlitt schwere Verletzungen. Sie verklagte die Autofahrerin und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR.
Klägerin: Wartepflicht nur gegenüber dem ausfahrenden Verkehr
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beschilderung insgesamt nur so verstanden werden konnte, dass Radfahrer lediglich die Vorfahrt der aus dem Kreisverkehr herausfahrenden Fahrzeuge beachten müssten. Die in den Kreisverkehr einfahrenden Autos hätten jedoch die Vorfahrt sowohl der Fahrzeuge im Kreisverkehr als auch der Fahrräder zu beachten.
OLG deutet den Schilderwald anders
Dieser Auffassung folgten die OLG-Richter nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Ein Mitverschulden der Beklagten sei ausgeschlossen, da sie kein Vorfahrtsrecht verletzt habe. Sie sei nur gegenüber den sich im Kreisel befindlichen Fahrzeugen wartepflichtig gewesen, nicht aber gegenüber der Radfahrerin. Stattdessen habe die Klägerin der Beklagten die Vorfahrt genommen. Denn ihre Wartepflicht beschränke sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die hinausfahrenden Fahrzeuge, sondern bestehe selbstverständlich auch gegenüber den in den Kreisel einfahrenden Fahrzeugen. Nur so ergebe die Beschilderung nach Ansicht des Gerichts einen Sinn.
Abgesenkter Bordstein und fehlende Radwegmarkierungen auf der Fahrbahn
Für die Wartepflicht der Radfahrerin spreche zudem die fehlende Radwegmarkierung auf der querenden Zufahrtsstraße. Auch die Tatsache, dass der Bordstein auf dem Radweg vor jeder Zufahrtsstraße abgesenkt war, deute nach Auffassung der Richter auf einen Vorfahrtsverstoß seitens der Klägerin hin. Denn derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
(OLG Hamm, Urteil v. 17.7.2013, 9 U 200/11).
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