Betretungsverbot für Autobahnen ist strikt einzuhalten
Der der Entscheidung des OLG Karlsruhe zu Grunde liegende Fall ist tragisch: Der Geschädigte unternahm mit seinem Freund eine Probefahrt mit einem PKW Audi. Der Freund führte das Fahrzeug, der Geschädigte und spätere Kläger saß auf dem Beifahrersitz. Auf der BAB A5 musste der Freund des Klägers die Geschwindigkeit des Fahrzeugs aufgrund eines Staus erheblich verlangsamen. Hierbei fuhr von hinten ein PKW Nissan leicht auf das Fahrzeug auf. Beide Fahrzeuge kamen auf dem mittleren Fahrstreifen zum Stillstand. Der Kläger nahm telefonisch Kontakt zur Polizei auf und verließ telefonierend das Fahrzeug. Auch die übrigen Unfallbeteiligten verließen ihr Fahrzeug. Der Kläger befand sich im Bereich zwischen den beiden Fahrzeugen, als der Sohn des späteren Beklagten 1 von hinten mit einer Geschwindigkeit von 145 -160 km/h auf den hinten stehenden PKW Nissan auffuhr. Der Kläger wurde zwischen den Fahrzeugen eingequetscht und anschließend ca. 17 m weit weg geschleudert. Infolge des Unfalls erlitt der Kläger ein Polytrauma und eine ganze Reihe schwerwiegender Verletzungen. Er schwebte mehrere Wochen in Lebensgefahr. Kreislaufstillstand, akutes Nierenversagen, Blutvergiftung mit Multiorganversagen und eine Vielzahl von Operationen waren die Begleitumstände. Infolge des Unfalls ist der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig und schwerbehindert. Er hat daher von dem Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert
Frage des Mitverschuldens für Prozess entscheidend
Einer der Hauptstreitpunkte des Prozesses war, inwieweit der Kläger sich ein Mitverschulden an den entstandenen Gesundheitsschäden zurechnen lassen müsse, weil er sich in den besonderen Gefahrenbereich zwischen den beiden Fahrzeugen begeben habe. Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG verwies auf die Vorschriften der §§ 9 StVG und 254 BGB, wonach die Verpflichtung zum Ersatz der entstandenen Schäden davon abhängt, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Hierbei sei unter dem Begriff des Mitverschuldens jede Außerachtlassung gefahradäquater Sorgfalt zu verstehen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Hierzu gehört nach Auffassung des Senats vor allem, dass der Betroffene nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die unter anderem auch seinem eigenen Schutz dienen.
Das Betreten der Autobahn war grob fahrlässig
Das OLG rügte insbesondere einen Verstoß des Klägers gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 Satz 1 StVO. Hiernach dürfen Fußgänger eine Autobahn grundsätzlich nicht betreten. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, als Beifahrer Unfallsicherungsmaßnahmen wie das Aufstellen eines Warndreiecks beabsichtigt zu haben, habe er die Autobahn als normaler Fußgänger betreten. Dies gelte auch, wenn er möglicherweise den entstandenen Blechschaden am Fahrzeug inspizieren wollte. Dies sei aber kein hinreichender Grund, gegen das Betretungsverbot zu verstoßen. Ein Betreten der Autobahn sei für einen Fußgänger nur dann erlaubt, wenn ein Notfall vorliege. Die Inspizierung eines vergleichsweise geringen Blechschadens sei jedenfalls kein solcher Notfall, denn die Feststellung eines solchen Schadens stehe im Fahrbahnbereich einer Autobahn außer Verhältnis zu den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben, die infolge des Betretens der Fahrbahn entstünden.
Die erheblichen Verletzungen des Klägers waren vermeidbar
Nach Auffassung des OLG-Senats hätte der Kläger die erheblichen Verletzungen dadurch vermeiden können, dass er im Fahrzeug sitzen geblieben wäre. Auch dort hätte er möglicherweise Verletzungen erlitten, diese wären jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich geringer ausgefallen als die, die er durch das Einquetschen zwischen den beiden Fahrzeugen erlitten habe. Der Kläger habe daher maßgeblich zur Mitverursachung der entstandenen hohen Schadenstiefe beigetragen.
Mitverschuldensquote 20%
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile stellte das OLG aber auch klar, dass derjenige Ursachenbeitrag, der den zum Unfall führenden Kausalverlauf einleitet, der wesentliche Beitrag in einer Verursachungskette ist. Dies war nach der Wertung des OLG eindeutig das mit hoher Geschwindigkeit erfolgte Auffahren durch den Sohn des Beklagten zu 1. Eine Geschwindigkeit von mindestens 145 km/h in der Situation eines erkennbaren Verkehrsstaus sei nicht nur unangepasst, sondern in hohem Maße verantwortungslos. Der Schuldvorwurf, der dem Sohn des Beklagten zu 1 zu machen sei, wiege daher ungleich schwerer als der Verschuldensanteil des Klägers. Das Verhalten des Klägers habe die entstandene Gefahrenlage lediglich erhöht. Sein Mitverschulden bewertete der Senat mit einem Anteil von 20 %. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sah das OLG einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 250.000 € als gerechtfertigt an und verurteilte die Beklagten zum Ersatzes des dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schadens in Höhe von 80 % sowie zur Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 250 € bis zu dessen Lebensende.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.06.2013, 1 U 136/12)
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