Betriebsgefahr des Fahrzeugs kann bei grob verkehrswidrigem Fußgänger-Verhalten entfallen
Auf dem begrünten Mittelstreifen einer siebenspurigen Straße im Stadtgebiet von Fürth wollte eine Frau eine mannshohe Plakatwand aufstellen. Dazu musste sie vier Fahrstreifen überqueren. Ihr Fahrzeug, einen Pick-up, stellte sie noch ordnungsgemäß neben der siebenspurigen Fahrbahn ab. Doch was dann folgte, hatte nicht mehr viel mit einem ordnungsgemäßen Verhalten zu tun.
Beim Versuch vier Fahrspuren zu überqueren von Auto erfasst
Anstatt die vier Fahrspuren an dem nur fünfzehn Meter entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg gefahrenlos zu überqueren, machte es sich die Frau einfach: Sie wollte sich diese 15 Meter zur Ampelanlage sparen und versuchte, die vier Fahrstreifen direkt dort zu überqueren, wo sie ihr Auto geparkt hatte. Doch dieses Unterfangen misslang gründlich. Als sie den zweiten Fahrstreifen erreicht hatte, wurde sie vom Auto des Beklagten erfasst. Die Frau erlitt durch den Unfall schwere Verletzungen.
Vor Gericht ging es jetzt um die Frage der Haftungsverteilung und dem daraus resultierenden Anspruch auf Schadensersatz für die bereits angefallenen Heilbehandlungskosten der Frau sowie um den Ersatz des künftig noch entstehenden Schadens.
Welche Haftungsquote trifft den Autofahrer?
Die Klägerin sah eine Haftungsquote von 50 Prozent bei dem Autofahrer. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen und beim beklagten Autofahrer lediglich eine Haftungsquote von einem Drittel gesehen.
Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg kam zu einer noch ungünstigeren Einschätzung für die Klägerin: Es ging von einer Alleinhaftung der Fußgängerin aus.
So begründete das OLG die Alleinhaftung der Fußgängerin
Die Umstände des Unfalls sprachen gegen die Fußgängerin:
- Der Autofahrer habe nicht damit rechnen müssen, dass die Frau plötzlich die Straße überqueren werde, denn der Pick-up sei neben der Fahrbahn geparkt gewesen und habe kein alarmierendes Verkehrshindernis dargestellt,
- für den Autofahrer habe es ferngelegen, damit zu rechnen, dass jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 Meter entfernten per Ampel geregelten Fußgängerübergang nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen bis zum bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren.
Unfall war für Autofahrer nicht vermeidbar
Zur Frage, ob und wie der Autofahrer hätte bremsen müssen, führte das Gericht folgendes aus: Da der Beklagte nicht damit habe rechnen müssen, dass die Frau mit der Plakatwand nicht den Fußgängerübergang nutzen würde, habe er auch nicht beim ersten Schritt der Frau auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren müssen.
Als die Frau weiter auf die Fahrbahn lief, hätte er zwar bremsen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Unfall aber nicht mehr vermeidbar gewesen. Selbst dann nicht, wenn der Mann eine Vollbremsung hingelegt hätte.
Grob verkehrswidriges Verhalten der Fußgängerin
Die Frau dagegen habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Zum einen, weil sie die Straße nur an dem Fußgängerübergang hätte überqueren dürfen. Zum anderen, weil sie sich beim Überqueren der Straße falsch verhalten habe: Da das sich nähernde Fahrzeug des Beklagten für sie erkennbar war, hätte sie stehen bleiben müssen.
Im Ergebnis könne die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgehe, bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers, so wie im vorliegenden Fall, vollständig entfallen, so das OLG.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 31.01.2018, 4 U 1386/17).
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Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
Hintergrund:
Betriebsgefahr und Halterhaftung:
Wird eine Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, geht von ihm allein auf Grund des Betreibens eine abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus, selbst wenn kein verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.
Diese abstrakte Gefährlichkeit wird als Betriebsgefahr verstanden und führt zur verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters für diejenigen Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Kfz entstehen.
Nach § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter im Falle eines Unfallereignisses also allein deshalb, weil er durch das Halten eines Kfz eine Gefahrenquelle eröffnet. Bei mehreren an einem Unfall beteiligen Kfz haften hiernach sämtliche Kfz-Halter, nicht aber Fußgänger oder Fahrradfahrer.
Einzelfälle:
- Der BGH hat entschieden, dass auch der Halter eines Kfz, das nicht unmittelbar am Unfall beteiligt aber Anlass für ein plötzliches Ausweichmanöver eines Unfallbeteiligten ist, nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr haftet (BGH, Urteil v 21.09.2010, VI ZR 263/09).
- Von einem Motorrad geht grundsätzlich keine erhöhte Betriebsgefahr aus, es sei denn, die grundsätzlich höhere Instabilität des zweirädrigen Gefährts ist nachweislich mitursächlich für das Unfallgeschehen geworden (BGH, Urteil v 01.12.2009, VI ZR 221/08).
- Eine erhöhte Betriebsgefahr kann auch von einem LKW ausgehen, wenn z.B. durch dessen Sogwirkung in der Vorbeifahrt die leicht geöffnete Fahrzeugtür eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs komplett aufgezogen wird (BGH, Urteil v 06.10.2009, VI ZR 316/08).
Die Betriebsgefahr wird nach § 7 StVG nur gegen Fahrzeughalter wirksam. So muss der Leasinggeber, der zwar Eigentümer aber nicht Halter des Fahrzeuges ist, die Betriebsgefahr nicht gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil v. 10.07.2007, VI ZR 199/06).
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