Betrunkener Fußgänger bekommt bei Unfall

Ein verkehrsuntüchtiger betrunkener Fußgänger, der auf einem Parkplatz in einen Lkw hineingelaufen ist, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, hat das OLG Hamm entschieden. Hier ging es um einen folgenschweren Unfall eines alkoholisierten 48-jährigen Fußgängers mit einem Sattelschlepper.

 2,49 Promille wurden bei dem Mann festgestellt, der auf dem Parkplatz eines Supermarktes unterwegs war und seitlich auf den langsam anrollenden Lkw zusteuerte, um sich an ihm abzustützen. Der Mann stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen.

20.000 Euro Schmerzensgeld gefordert

Vor Gericht wollte der Verunglückte u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro erstreiten. Das OLG Hamm verneinte einen derartigen Anspruch. Der Lkw-Fahrer habe nachweisen können, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht worden sei, so das Gericht.

Der Fahrer des Lastwagens konnte bei bestem Willen nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger mit nicht geringer Geschwindigkeit gezielt seitlich auf den langsam (max. 4,5 km/h) vorwärts rollenden Sattelzug zulaufen würde, um sich dort abzustützen, befand das OLG.

Entscheidend war aus Sicht des Gerichts:

  • Aus der Unfallsituation ergebe sich eindeutig ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls.  (§§ 9 StVG i.V.m. 254 Abs. 1 BGB)
  • Der Kläger hat gegen das für ihn bei der Teilnahme am Straßenverkehr auch als Fußgänger geltende Rücksichtsnahmegebot verstoßen (§ 1 Abs. 2 StVO)
  • Das Fehlverhalten des alkoholisierten Klägers belegt zudem seine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit selbst als Fußgänger

Grober Verstoß des Fußgängers gegen Rücksichtsnahmepflicht

Unter Haftungsgesichtspunkten ist beim Lkw-Fahrer deshalb lediglich die Betriebsgefahr des Sattelzuges zu berücksichtigen. Angesichts des groben Verstoßes des Betrunkenen gegen die allgemeine Rücksichtsnahmepflicht tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs allerdings vollständig zurück, so das Gericht.

Fazit: Der Lkw-Fahrer haftet nicht für den Unfall, dem verletzten Fußgänger steht kein Schadensersatzanspruch zu.

(OLG Hamm, Urteil v. 17.04.2015, 9 U 34/14).



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