Busfahrer muss falsch stehenden Rollstuhlfahrer auf korrekte Position hinweisen
Der Kläger bestieg im Mai 2010 mit seinem elektrobetriebenen Rollstuhl über eine ausgefahrene Rampe einen Linienbus. Anstatt sich an dem dafür vorgesehenen Platz und entgegen der Fahrtrichtung an der rückwärtigen Lehne eines Sitzplatzes zu positionieren, stellte sich der Rollstuhlfahrer quer.
Rollstuhlfahrer nahm falsche Position ein – Hinweispflicht des Busfahrers?
Zu seiner Absicherung hielt sich der Kläger an den rechts und links befindlichen Haltestangen fest. Auf der Fahrt bremste der Busfahrer jedoch plötzlich stark ab. Aufgrund des abrupten Bremsmanövers kippte der Kläger mit seinem Rollstuhl zur Seite und verletzte sich dabei. Der Kläger verlangte nun Schmerzensgeld, da ihn der Busfahrer auf die korrekte Sitzposition hätte hinweisen müssen.
Erste Instanz wies die Klage ab – Fahrgast muss selbst für seine Sicherheit sorgen
Das Landgericht in erster Instanz hatte die Klage abgewiesen, da es eine straßenverkehrsrechtliche Haftung der Beklagten aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers abgelehnt hatte. Mit seiner Berufung vor dem OLG Saarbrücken war der Rollstuhlfahrer jedoch insoweit erfolgreich, dass der Klage mit einem Mitverschuldensanteil von 50 % stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 EUR zugesprochen wurde.
Fahrerpflichten bei schwerer Behinderung – kein unzumutbarer Aufwand
Nach Überzeugung der Richter habe der Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen. Er könne nicht damit rechnen, dass sich der Busfahrer, welcher das Hauptaugenmerk auf die übrigen Verkehrsteilnehmer habe, um die Sicherheit der einzelnen Fahrgäste bemüht. Hat der Fahrgast jedoch eine erkennbare schwere Behinderung und muss sich dem Busfahrer aufdrängen, dass der Fahrgast beim Anfahren stürzen kann, muss der Fahrer für die korrekte Positionierung sorgen.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 3.4.2014, 4 U 484/11).
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