VG Wiesbaden macht mit Fahrverboten für Dieselfahrzeuge Ernst
Mit seinem Urteil setzt das VG Wiesbaden zwei wegweisende Entscheidungen des BVerwG zu Fahrverboten von Dieselfahrzeugen um. In zwei Entscheidungen vom Februar 2018 hatte das BVerwG die härteste aller denkbaren Entscheidungen für Diesel-Fahrer getroffen und die Revisionen der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gegen Entscheidungen zweier Verwaltungsgerichte, die erstmalig den Weg für Diesel-Fahrverbote eröffneten, zurückgewiesen (BVerwG, Urteile v. 27.2.2018, 7 C 26.16 u. 7 C 30.17). Die Botschaft des BVerwG lautet: Gesundheitsschutz geht vor Eigentumsschutz!
Die Deutsche Umwelthilfe setzt sich auf breiter Front durch
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hatte in Sachen Dieselfahrverbote zuerst gegen das Land Baden Württemberg ein obsiegendes Urteil vor dem zuständigen VG erstritten und damit das Land gezwungen, Maßnahmen zur Einhaltung der europaweit geltenden Immissionsgrenzwerte für NO 2 in der Umweltzone Stuttgart zu ergreifen (VG Stuttgart, Urteil v. 28.7.2017, 13 K 5412/15). Ähnlich hatte in einem parallelen Verfahren das VG Düsseldorf entschieden und die Stadt Düsseldorf verpflichtet, aktiv für saubere Luft in der Landeshauptstadt zu sorgen, notfalls mithilfe von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge (VG Düsseldorf, Urteil v. 13.9.2016, 3 K 7695/15).
Fahrverbote zwingend ab 1.2.2019
Nun hat das VG Wiesbaden diese vom BVerwG bestätigte Rechtsprechung weiter konkretisiert. Das Gericht hat das Land Hessen verpflichtet, den Luftreinhalteplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben.
- Nach dem Diktum des VG sind die bisherigen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftschadstoffe in Frankfurt a.M. nicht ausreichend, weil die Grenzwerte für Stickoxide von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft dort immer wieder deutlich überschritten werden.
- Diese ständige Überschreitung des Grenzwertes im Stadtgebiet zwingt nach Auffassung des Gerichts zur Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots, um die Gefährdung der Gesundheit der Bewohner der Innenstadt sowie der Verkehrsteilnehmer nachhaltig zu mindern.
- Das verbliebene Planungsermessen sei insoweit auf Null geschrumpft.
- Beginnend mit dem 1. Februar 2019 sei daher ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 4 und Benziner der Klassen 1 und 2 auszusprechen,
- für Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 zum 1. September 2019.
VG betont Pflicht zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne
In rechtlicher Hinsicht verweist das VG im Wesentlichen auf
- den Anspruch der Anwohner auf saubere Luft aus § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG,
- wonach die für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständigen Planungsbehörden einen Luftreinhalteplan aufzustellen bzw. fortzuschreiben hätten,
- wenn die nach europäischen und bundesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht eingehalten werden.
Ausnahmegenehmigungen nur mit Anreizen zur Schadstoffminimierung
Ausnahmegenehmigungen - beispielsweise für Handwerksbetriebe oder Taxis - sind nach Auffassung des Gerichts zwar möglich, müssten aber zeitlich begrenzt werden. Außerdem müssten für die Ausnahmegenehmigungen Gebühren in einer Höhe erhoben werden, die klare Anreize für die betroffenen Unternehmen zur Erneuerung oder Nachrüstung ihrer Fahrzeuge setze.
Fahrverbote reichen allein nicht aus
Über die Verhängung von Fahrverboten hinaus verpflichtete das Gericht das Land,
- die Busflotte für Frankfurt mit SCRT- Filtern nachrüsten zu lassen.
- Daneben seien durch eine Bewirtschaftung des Parkraums deutliche Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen.
- Solche Anreize könnten nach Auffassung des Gerichts durch kostenlose Park & Ride - Parkplätze am Stadtrand geschaffen werden.
- Auch an Behinderte hat das Gericht gedacht, für die preisgünstiger Parkraum vorzuhalten sei.
(VG Wiesbaden, Urteil v. 5.9.2018, 4 K 1613/15.WI)
Fahrverbote ab Januar 2019 für Aachen erwartet
Die Wiesbadener Entscheidung korrespondiert mit einer Entscheidung des VG Aachen vom Juni diesen Jahres. In dieser Entscheidung hatte das VG Aachen Dieselfahrverbote zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch geurteilt, dass Fahrverbote mit hoher Wahrscheinlichkeit das einzig geeignete Mittel seien, um schnellstmöglich die vorgeschriebenen Stickoxidwerte im Stadtgebiet Aachen zu erreichen. Nach dem Urteil des VG Aachen sind die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Erreichung des erlaubten Grenzwertes spätestens zum 1.1.2019 zu ergreifen (VG Aachen, Urteil v. 8.6.2018, 6 K2211/15).
Bisher Fahrverbote nur in Hamburg
Immer noch stemmen sich viele Kommunen gegen Fahrverbote. In der niedersächsischen Stadt Oldenburg wie im nordrhein-westfälischen Düsseldorf, in denen die zulässigen Luftgrenzwerte ebenfalls häufig überschritten werden, haben die Oberbürgermeister unisono erklärt, Dieselfahrverbote werde es nicht geben. Die DUH muss wohl jedes einzelne Dieselfahrverbot vor Gericht erstreiten. Bisher existiert ein Fahrverbot für Diesel der Euro Norm 5 nur in eng begrenzten Streckenabschnitten von Hamburg. Stuttgart wird aber wohl zum Januar 2019 folgen.
Mehreren Millionen Fahrzeugen drohen Fahrverbote
In Deutschland sind rund 15 Millionen Dieselautos zugelassen. Nur 2,7 Millionen davon erfüllen die Euro-Norm 6, nur ganz wenige die neue Euro-Norm 6d. Fahrzeuge bis zur Euro-Norm 5 können künftig von möglichen Fahrverboten betroffen werden, also die große Mehrheit der zugelassenen Fahrzeuge. Ein bunter Flickenteppich von Diesel-Fahrverboten in den einzelnen Kommunen ist wohl nicht mehr abzuwenden.
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