Auch ohne SIM-Karte gilt: Hände weg vom Handy während der Autofahrt
Wann ist ein Handy ein Handy? Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamm auseinandergesetzt. Genauer gesagt, ging es um die Frage, ob das Handyverbot bei der Autofahrt auch greift, wenn im Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist.
Smartphone nur zum Musik abspielen genutzt
Im vorliegenden Fall hielt der Betroffene sein iPhone in der Hand, während er mit seinem Auto in einer Ortschaft fuhr. Das Smartphone nutzte er dafür, Musik abzuspielen.
Handelte es sich dabei um eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO, der wie folgt lautet:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Amtsgericht sah keine verbotswidrige Nutzung
Das Amtsgericht hatte den Mann vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons freigesprochen. Begründung: Ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte werde von der Verbotsnorm nicht erfasst, weil mit ihm in diesem Zustand, also ohne SIM-Karte, keine Telekommunikations-Funktionen ausgeführt werden könnten.
OLG Hamm: Ob SIM-Karte eingelegt ist oder nicht, spielt keine Rolle
Das OLG Hamm kam da zu einer anderen Einschätzung: Es sei obergerichtlich bereits hinreichend geklärt, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf Mobiltelefone ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei.
So habe das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde.
Entsprechend habe auch schon das OLG Jena entschieden. In der Entscheidung ging es darum, dass ein Mobiltelefon, in dem keine SIM-Karte eingelegt war, als Diktiergerät verwendet wurde (OLG Jena, Urteil v. 31.05.2006, 1 Ss 82/06).
Das Gericht wies auf ein weiteres Urteil des OLG Hamm hin, das im funktionstüchtig machen der Telefonkarte ebenfalls eine verbotswidrige Nutzung sah (OLG Hamm, Urteil v. 23.01.2007, 2 Ss 0Wi 25/07).
Jegliche Nutzung eines Handys ist verboten
Die Frage, warum ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beantwortete das OLG Hamm wie folgt: Die Vorschrift verbiete nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren, sondern auch jegliche Nutzung einer Funktion eines Mobiltelefons.
(OLG Hamm, Beschluss v. 08.06.2017, 4 RBs 214/17)
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