Handy-Nutzung während der Fahrt ist in fast jeder Form verboten

Die StVO schätzt das Mobiltelefon nicht: Solange die Räder rollen, heißt es: Hände weg vom Handy. Alles andere kostet Geld. Auch wenn die Ausreden noch so gut sind.

Die Straßenverkehrs-Ordnung scheint eindeutig: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierzu ein Hörer aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO). Dennoch kommt es bei dem Thema immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Jede Verwendung des Handys während der Fahrt verboten

Auch in Zeiten, in denen niemand mehr einen Hörer mit einem Smartphone in Verbindung bringt und in denen Telefonieren nur noch ein selten genutztes Feature von Smartphones ist, lässt die Regel wenig Spielraum. Auch wenn man während der Autofahrt nicht mit dem Handy telefoniert, sondern anderen Verwendungen nachgeht, ist dies verboten.

„Habe nur für kurze Zeit die Navigationshilfe meines Smartphones genutzt, um eine Werkstatt zu finden, da eine Kontrollleuchte an meinem Wagen aufgeleuchtet hatte“. So lautete die Rechtfertigung eines Mannes, der beim Fahren auf der Autobahn in Castrop-Rauxel mit dem Smartphone in der Hand von der Polizei ertappt wurde.

40 Euro Geldbuße für verbotswidrige Nutzung

Das Amtsgericht hatte ihn wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Das OLG Hamm bestätigte diese Auffassung.

Eine verbotene Nutzung eines Mobiltelefons liege in jeder bestimmungsgemäßen Nutzung des Geräts. Darunter falle auch der Abruf von Navigationsdaten.

Auch Navi-Nutzung nicht erlaubt

Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung auf den Beschluss des OLG Köln vom 26. Juni 2008 (81 sS OWi 49/08), wonach der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sei, dass auch die Nutzung eines Mobilfunkgerätes als Navigationshilfe während der Fahrt unzulässig ist.

Hände müssen während der Fahrt frei sein

Denn § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon nutze, beide Hände frei habe. Alles andere könne eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr darstellen.

Letztlich ist es also völlig egal, wofür das Mobiltelefon genutzt wird. Die Regel ist ganz einfach und lautet: Hände weg vom Handy während der Fahrt. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, ist eine Nutzung erlaubt.

(OLG Hamm, Beschluss v. 15.01.2015, 1 RBs 232/14).


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