Kein Ersatz von Mietwagenkosten bei Krankheit?
Bei einem Autounfall muss die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers grundsätzlich auch für Mietwagenkosten aufkommen. Gilt das auch, wenn der Geschädigte wegen Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelbereich, Schwindelanfällen und Verspannungen krankgeschrieben ist? Mit dieser Frage hat sich das LG Köln in einem aktuellen Urteil beschäftigt.
AG sah keinen Fahrzeugbedarf des "Verunfallten"
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Köln einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mietwagenkosten verneint. Begründung: Er sei aufgrund seiner behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu führen.
Kfz-Nutzung trotz Erkrankung möglich
Das Landgericht Köln sah das anders. Nach der Rechtsprechung sei ein sog. Nutzungsschaden nur dann zu verneinen, wenn die Nutzung eines Fahrzeugs wegen einer Erkrankung nicht möglich war und der Geschädigte hierzu nicht in der Lage war. Das sahen die Richter in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.
Daran ändert auch die ärztliche Empfehlung nichts, die dem Geschädigten wegen der Wirbel-Probleme Bettruhe angeraten hatte. Dass der Geschädigte einen Mietwagen genommen habe, sei seine freie Entscheidung gewesen, so das Gericht. Solange ihm das Führen eines Autos grundsätzlich möglich sei, müsse diese Entscheidung respektiert werden.
Freie Entscheidung des geschädigten Autofahrers
Auch die diagnostizierten Schwindelanfälle sind kein Grund, dem Geschädigten den Anspruch auf einen Mietwagen abzusprechen. Denn auch hier gilt: Es steht dem Geschädigten frei, ein Auto anzumieten. Das gilt auch dann, wenn sich hieraus möglicherweise Bedenken an der Fahrtüchtigkeit ergeben sollten.
Versicherung muss Mietwagen bezahlen
Fazit des Gerichts: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger aufgrund seiner Verletzungen die Nutzung eines Fahrzeugs nicht möglich war. Die gegnerische Versicherung muss deshalb grundsätzlich für Mietwagenkosten aufkommen. Abstriche machte das Gericht allerdings bei der Dauer der Kostenübernahme.
(LG Köln, Urteil vom 08.10.2013, 11 S 43/13).
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