Kokain nur untergeschoben?! Gerichte glauben das selten
Ein Mann wird im Straßenverkehr kontrolliert. Die Blutprobe zeigt, dass er nicht nur Cannabis konsumiert hat, sondern auch Kokain. Die Fahrerlaubnis ist daraufhin weg. Doch dagegen wendet sich der Mann. Begründung: Das Kokain habe er nicht bewusst genommen. Es müsse ihm untergeschoben worden sein.
Gericht unterstellt Schutzbehauptung
Das VG Oldenburg schenkte der Darstellung des Mannes keinen Glauben. Zu offensichtlich handele es sich um eine Schutzbehauptung, so das Gericht, zu hanebüchen sei die Geschichte, die der Mann auftischte.
Der behauptete nämlich, dass Kokain müsse ihm bei einer Kneipentour mit seiner Freundin zwei Tage vor der Blutprobe verabreicht worden sein. Von unbekannten jungen Leuten, die sie am Abend getroffen hätten.
Unwillentlich verabreichtes Kokain wenig wahrscheinlich
Diese Schilderung sah das Gericht weder als schlüssig noch als glaubhaft an. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erschien es dem Gericht wenig wahrscheinlich, dass es dem Mann ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen verabreicht wurde. Zumal er kein nachvollziehbares Motiv für eine derartige Handlung präsentieren konnte.
Gegen den Mann sprach zusätzlich der Zeitpunkt, zu dem ihm das Kokain angeblich verabreicht wurde. Hätte er ausschließlich am Sonntag Kokain genommen, wären die am Dienstag durch die Blutentnahme festgestellten Werte nicht möglich gewesen.
Kokain wird im Blut schnell abgebaut
Denn der Akutwert von Kokain wird im Blut sehr schnell abgebaut und ist deshalb bereits nach kurzer Zeit nicht mehr nachweisbar. Dies gilt auch für die Aufnahme durch die Nase – länger als zwei bis acht Stunden nach der Einnahme lässt sich der Wert im Blut nicht nachweisen.
Die Fahrerlaubnis wurde dem Mann zu Recht entzogen, so das Gericht. Denn der Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er Betäubungsmittel – ausgenommen Cannabis – einnehme.
Der Konsum von Kokain führt u.a. zu:
- gesteigerter Euphorie
- Euphorie
- Rastlosigkeit
- Konzentrationsverlust und
- starker psychischer und physischer Abhängigkeit
Die massive Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit liegt insbesondere im akuten Rausch und in der Entzugszeit vor. Dadurch könne bei einem Kraftfahrzeugführer plötzlich oder ständig das erforderliche Maß an Leistung herabgesetzt werden, so dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei.
(VG Oldenburg, Gerichtsbescheid v. 11.06.2015, 7 A 1603/15).
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