Das KG Berlin hat den Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Abschleppmaßnahmen konkretisiert. Unberechtigtes Parken auf fremdem Eigentum ist verbotene Eigenmacht. Wer unberechtigte Parker von seinem Grundstück entfernen lässt, kann alle anfallenden Kosten und Nebenkosten auf die Parksünder abwälzen.

Ersatzansprüche gegen unberechtigte Parker an Abschleppunternehmen abgetreten

Der Eigentümer eines Grundstücks in Berlin hatte mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen, wonach dieses verbotswidrig auf seinem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge abschleppen und auf einen nahe gelegene öffentliche Parkfläche umsetzen sollte. Vertraglich wurden dem Abschleppunternehmen auch Nebenaufgaben wie die Feststellung des unberechtigten Parkens als solche, die Halterermittlung u.ä. übertragen.

Sämtliche Ersatzansprüche gegen unberechtigte Parker trat der Eigentümer an das Abschleppunternehmen ab. Eine Fahrzeughalterin sah sich hiernach einer Forderung des Abschleppunternehmens in Höhe von 219,50 EUR ausgesetzt.

 

Verbotswidriges Abstellen ist erbotene Eigenmacht

Das KG Berlin, das über den Fall in dritter Instanz zu entscheiden hatte, sah die geltend gemachten Kosten als berechtigt an. Nach Auffassung der Richter stellte das unstreitig verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs gegenüber dem Grundstückseigentümer eine verbotene Eigenmacht dar, deren sich der Grundstückseigentümer durch Beauftragung des Abschleppunternehmens erwehren durfte. Dem gemäß sei die Fahrzeughalterin zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet.

 

Volles Abschleppprogramm: auch Aufwendungen für Begleitmaßnahmen sind zu ersetzen

Den Erstattungsanspruch des Abschleppunternehmens sah das KG auch insoweit als begründet an, als Zusatzkosten für die Feststellung der mangelnden Berechtigung und die Haltermittlung geltend gemacht wurden. Der Eigentümer dürfe sämtliche zur Abwendung der Besitzstörung erforderlichen Maßnahmen treffen. Es sei auch betriebswirtschaftlich angemessen, die gesamten, hiermit verbundenen Maßnahmen auf das Abschleppunternehmen zu übertragen.

Die insoweit in Ansatz gebrachten Kosten für den Abschleppvorgang in Höhe von 147,90 EUR und für die Begleitmaßnahmen in Höhe von 71,60 EUR  seien auch angemessen und nicht überhöht.

 

Abschleppunternehmer kann Herausgabe des Fahrzeug verweigern

Das KG sah die Weigerung des Abschleppunternehmens, das Fahrzeug vor Zahlung der

veranschlagten Kosten herauszugeben, als verhältnismäßig an. Auch wenn der Nutzungswert des Fahrzeugs den Kostenerstattungsanspruch bei weitem übersteige, so sei doch das Interesse des Abschleppunternehmers an der Sicherstellung der Zahlung schützenswert. So könne es dem Fahrzeughalter zugemutet werden, vorab zu zahlen oder zumindest Sicherheit zu leisten und anschließend vermeintliche Gegenrechte geltend zu machen.

 

Revision zugelassen

Das KG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, da für solche Fälle bisher weder der Umfang der Erstattungspflicht noch die Berechtigung des Zurückbehaltungsrechts höchstrichterlich geklärt seien und der Klärung dieser Fragen auch grundsätzliche Bedeutung zukomme.

(KG Berlin,  Urteil v. 07.01.2011,  13 U 31/10).